436  Spezieller  Teil.

auch  auf  deren  Handhabung,  sowie  darauf  an,  ob  in  der
Tat  zwischen  den  Vereinsmitgliedern  wechselseitige  persönliche
Beziehungen  be=  oder  entstehen.  Die  Bestimmung  der
Statuten,  daß  der  Vorstand  über  die  Aufnahme  der  Mitglieder
  zu  beschließen  habe,  macht  daher  den  Verein  nicht  zu
einer  geschlossenen  Gesellschaft,  wenn  tatsächlich  die  Aufnahme
ohne  besondere  Prüfung  und  Auswahl  gewährt  wird.  Für  die
Offentlichkeit  eines  Balles  spricht  auch  dessen  vorherige  Ankündigung
  in  verschiedenen  Zeitungen.1)  Ein  Ball,
welcher  von  den  an  einem  Orte  bestehenden  verschiedenen
Gewerkschaften,  mithin  von  einer  Mehrheit  von  Vereinen
veranstaltet  wird,  ist  als  eine  öffentliche  Lustbarkeit  an  zusehen.#)

Über  die  Untersuchung  der  tatsächlichen  Frage,  ob  ein  abgehaltener
  Hochzeitstanz  als  öffentliche  Tanzlustbarkeit  anzusehen
  ist  vgl.  Erk.  d.  OV  G.  vom  7.  April  1902  III  582,  Pr  VBl.
23  697.  Die  Zahl  der  wirklich  geladenen  Gäste  ist  für  die
Frage  nach  der  Offentlichkeit  einer  Tanzlustbarkeit,  die  unter
Teilnahme  dieser  Gäste  abgehalten  werden  soll,  nicht  von  Belang,
  es  müßte  denn  die  Einladung  nur  zum  Scheine  erfolgt
sein,  um  die  Abhaltung  einer  öffentlichen  Tanzlustbarkeit  zu
verschleiern.  Ebenso  unerheblich  ist,  daß  vorauszusehen  war,
es  würden  nach  der  am  Orte  üblichen  Sitte  die  Gäste  die  im
Tanzsaale  zu  verzehrenden  Speisen  und  Getränke  selbst  bezahlen,
  und  dies  jedenfalls  wenigstens  teilweise  auch  geschehen
ist.  Dadurch  ferner,  daß  einige  Personen  mitgetanzt  haben,  die
nicht  auf  der  eingereichten  Gästeliste  standen,  ist  noch  nicht  das
Erfordernis  der  Zulassung  jeder  Person  erfüllt,  umsoweniger
als  auch  jene  Personen  nicht  ohne  vorherige  Aufforderung  zu
dem  Hochzeitsfeste  und  dem  Tanze  gekommen,  sondern  vorher
wenigstens  mündlich  geladen,  also  offenbar  nicht  bloß  zugelassen
worden  sind.  Noch  weniger  folgt  für  die  Offentlichkeit  der
Tanzlustbarkeit  daraus  etwas,  daß  ein  Teil  der  geladenen  Gäste
in  dem  Gästeverzeichnisse  fälschlich  als  Verwandte  oder  Verschwägerte
  bezeichnet  worden  waren.

Die  von  Privaten  oder  von  Vereinen  veranstalteten
Lustbarkeiten  werden  zu  öffentlichen,  sobald  jedermann

1)  Erk.  d  .  OVG.  vom  5.  Dezember  2)  Erk.  d.  OVG.  vom  16.  30  Janma
1899  I  2020,  Pr  VWBl.  21  279,  280,  1903,  Selbstverw.  1904  S.  23
v.  Kptz  Rspr.  1.  Erg.  Bd.  514.