B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  75.  437

—  sei  es  ohne  oder  gegen  Eintrittsgeld  —  Zutritt  zu  denselben
hat.  Unerheblich  ist  dabei,  daß  der  Zweck  der  Lustbarkeit  die
Feier  des  Stiftungsfestes  des  betr.  Vereins  ist,  das  Stiftungsfest
  wird  eben  durch  eine  jedermann  zugängliche,  also  öffentliche
Lustbarkeit  gefeiert.  Unerheblich  ist  ferner,  daß  der  Vorstand
des  Vereins  kraft  seiner  Verfügungsgewalt  über  die  Festräume
jeden  Einzelnen  nach  Belieben  von  der  Teilnahme  an  der
Feier  auszuschließen  in  der  Lage  ist;  entscheidend  für  den
Charakter  der  Offentlichkeit  ist  der  Umstand,  daß  tatsächlich  dem
Publikum  —  jedermann  —  der  Zutritt  zur  Feier  gestattet  ist.1)

2.  Das  Eingreifen  der  Polizeibehörde  bei  den  sog.
geschlossenen  Gesellschaften  läßt  sich  nur  darauf  stützen,  daß
entweder  bloß  des  Scheines  halber  eine  Vereinsbildung  mit
einem  vorgeschobenen  Organ  stattgefunden  hat  oder  daß  trotz
Ernstlichkeit  der  Vereinsbildung  auch  an  Nichtmitglieder  Speisen
und  Getränke  gewerbsmäßig  zum  Verzehren  im  Vereinslokal
verabreicht  worden  sind  oder  die  Verabfolgung  von  Speisen
und  Getränken  nicht  im  Namen  und  für  Rechnung  des
Vereins,  sondern  des  sogenannten  Kastellans  im  Vereinslokal
  an  Mitglieder  oder  Nichtmitglieder  geschehen,  also
vom  Vereine  oder  vom  Kastellan  ohne  die  erforderliche
Konzession  Schankwirtschaft  betrieben  worden  ist.  Daß  die
Organisation  der  Gesellschaft  eine  sehr  lockere,  namentlich
die  Mitgliedschaft  sehr  leicht  zu  erwerben  und  die  Zahl  der
Mitglieder  eine  sehr  große  ist,  sowie  daß  der  Geschäftsbetrieb
sich  auf  den  Ausschank  von  Bier  und  Branntwein  beschränken
und  der  Kastellan  so  günstig  gestellt  sein  mag,  daß  der  ganze
Reingewinn  in  seine  Kasse  fließt,  beweist  nicht  die  Scheinbildung,
  zumal  ja  der  Zweck  des  Vereins  nicht  auf  eine  Erzielung
  von  Gewinn  gerichtet  ist.  Das  Gleiche  gilt  davon,  daß
der  Kastellan  die  Bestellungen  gemacht  haben  soll,  da  er  angibt,
sie  im  Auftrage  und  im  Namen  des  Vereins  gemacht  zu  haben.2)

Die  von  Vereinen  veranstalteten  Tanzlustbarkeiten,  zu  denen
ein  jeder  gegen  Erlegung  eines  bestimmten  Eintrittsgeldes  zu-1)

  Erk.  d.  OVG.  vom  24.  Sept.  2)  Erk.  d.  OG.  vom  30.  April
1888,  Entsch.  18  424,  v.  Kptz  Rspr.  1896,  mitgeteilt  durch  Erl.  des  Ober-2
  61  und  vgl.  Mst  Resk  vom  2.  No=  präsidenten  der  Prov.  Westfalen  vom
vember  1884,  Mset  Bl.  S.  251.  12.  Juni  1896  INr.  5824.