438  Spezieller  Teil.

gelassen  wird,  sind  als  öffentliche  Lustbarkeiten  anzusehen.
Daraus  folgt  dann  aber  ohne  weiteres,  daß  dergleichen  Tanzlustbarkeiten
  allen  denjenigen  polizeilichen  Einschränkungen  unterliegen,
  denen  öffentliche  Tanzlustbarkeiten  nach  den  bezüglichen
allgemeinen  Vorschriften  überhaupt  unterworfen  sind.  Die
Konzessionspflichtigteit  der  Unternehmer  von  Theatervorstellungen,
  zu  denen  Eintrittskarten  an  jedermann  verkauft
werden,  wird  dadurch  nicht  beseitigt,  daß  die  Unternehmer
äußerlich  im  Namen  eines  Vereins  auftreten.  Auch  hier  ist  es
entscheidend,  daß  die  gedachten  Vorstellungen  nicht  für  den
Verein,  sondern  für  das  gesamte  Publikum  veranstaltet  werden.
Die  Annahme,  daß  eine  derartige  Veranstaltung  eine  gewerbsmäßige
  sei,  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  der  Verein
in  seinen  Statuten  die  geselligen  Vergnügungen  seiner  Mitglieder
  als  seinen  Hauptzweck  bezeichnet,  während  er  sich  gleichwohl
  tatsächlich  auf  diesen  Zweck  nicht  beschränkt  —  in  ähnlicher
Weise,  wie  die  behufs  Umgehung  der  Konzessionspflicht  zum
Betriebe  des  Schankgewerbes  zusammentretenden  Konsumvereine.
  Wenngleich  derartige  Lustbarkeiten  von  jedem  einzelnen
Verein  nur  höchstens  drei  bis  viermal  im  Jahre  veranstaltet
werden,  so  kommt  demgegenüber  doch  in  Betracht,  daß  nach
der  als  feststehend  zu  betrachtenden  gerichtlichen  Praxis  selbst
eine  einmalige  Handlung  den  Umständen  des  Falles  nach  als
strafbarer  Beginn  eines  Gewerbebetriebes  aufgefaßt  werden
kann.)

Die  polizeiliche  Überwachung  der  geselligen  Zusammenkünfte
  geschlossener  Gesellschaften  und  das  Eindringen
  von  Polizeibeamten  in  die  von  ihnen  benutzten  Räume
ist  nicht  gestattet.2)

Nur  in  Fällen  der  #  7,  8  und  12  des  Ges.  zum  Schutze
der  persönlichen  Freiheit  vom  12.  Februar  18502)  ist  der  Polizei
das  Betreten  dieser  Räume  gestattet.  Die  Polizeibehörden  sind
nicht  befugt,  für  geschlossene  Gesellschaften  oder  Vereine,  auch
wenn  sie  nach  dem  Ges.  vom  6.  August  1896  zur  entgeltlichen
Verabfolgung  von  Getränken  der  Konzession  bedürfen,  eine

1)  ¾Wm3  wom  2.  November  1884,  gerichts  vom  8.  November  1876,
Mst  Bl.  S  Entsch.  1  375.
2)  mpb5#vß½  d.  Oberverwaltungs-  2)  GS.  S.  5.