B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  8  75.  439

Polizeistunde  festzusetzen.1)  Die  Vorschrift  über  die  Polizeistunde
  findet  auf  geschlossene  Gesellschaften  keine  Anwendung,
wenn  die  Festlichkeit  in  einem  zur  ausschließlichen  Benutzung
der  Teilnehmer  gemieteten  Raume  eines  Gasthauses  stattfindet.?)


Die  hieraus  eventl.  sich  ergebenden  Mißstände  erfordern  eine
gehörige  Handhabung  der  Polizei.  Insbesondere  wird  es  sich
empfehlen,  die  geschlossenen  Gesellschaften  und  Vereine  zur
Anmeldung  ihrer  Versammlungen  überall  strengstens
anzuhalten,  wo  eine  solche  Anmeldung  gesetzlich  vorgeschrieben
ist.  Gegen  Wirte,  welche  ihre  zur  Schankwirtschaft  konzessionierten
  Räume  ganz  oder  zu  einem  wesentlichen  Teile
dauernd  oder  doch  so  häufig  an  geschlossene  Gesellschaften  oder
Vereine  zum  ausschließlichen  Gebrauch  überlassen,  daß  die  dem
öffentlichen  Verkehr  dienenden  Lokale  nicht  mehr  den  bei  Erteilung
  der  Konzession  vorausgesetzten  Anforderungen  entsprechen,
wird  das  Konzessionsentziehungsverfahren  einzuleiten  sein.)

Sofern  geschlossene  Gesellschaften  einen  Ball  veranstalten,
genügt  die  bloße  Anzeige  bei  der  Polizei.  Eine  Untersagung
darf  nur  erfolgen,  wenn  ein  Tag  gewählt  ist,  an  welchem  die
Gesetze  solche  Vergnügungen  verbieten.“)

Eine  nichtöffentliche  Tanzlustbarkeit  darf  weder  verboten
  noch  ihrer  Dauer  nach  beschränkt  werden.)

Zu  nichtöffentlichen  Lustbarkeiten  bedarf  es  einer  Erlaubnis
  der  Ortspolizeibehörde  selbst  dann  nicht,  wenn
sie  von  Privat=  oder  geschlossenen  Gesellschaften  veranstaltet
werden,  die  ausschließlich  oder  hauptsächlich  zu  dem  Zwecke,
solche  Lustbarkeiten  zu  veranstalten,  zusammengetreten  sind.  Ist
eine  individuelle  Verbindung  unter  den  Mitgliedern  vorhanden,
so  dürfen  deren  Vereinigungen  nicht  wie  öffentliche  behandelt
werden.)  Eine  solche  individuelle  Verbindung  ist  auch  bei

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  20.  Oktober  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  21.  Oktober
1902,  Pr  VBl.  24  152  und  Entsch.  1876,  Entsch.  1  365.
42  286.  S)  Erk.  d.  OVG.  vom  17.  Februar
2)  Erk.  OVG.  vom  9.  März  1899,  Entsch.  35  438,  v.  Kptz  Rsor.
1892,.  t  22  416,  val.  MstBl.  v.  1.  Erg.  Bd.  513.
J.  1892  S.  228  und  Pr  Bl.  24  152.  s)  Mstt  Erl.  vom  23.  Februar  1889
2)  Mst  vom  13.  Mai  1892,  zu  3  und  vom  8.  November  1887
Mst  Bl.  S  MstBl.  S.  38  und  270.