440  Spezieller  Teil.

Gesellschaften,  deren  Hauptzweck  die  Veranstaltung  von  Lustbarkeiten
  ist,  möglich.1)

Wenn  vom  Verein  früher  veranstaltete  Tanzlustbarkeiten
  öffentliche  gewesen  sind,  so  hat  doch  der  Verein  darum
nicht  aufgehört,  eine  geschlossene  Gesellschaft  zu  sein.  In  der
Organisation  des  Vereins  ist  keine  Anderung  eingetreten.  Eine
geschlossene  Gesellschaft  kann,  ohne  diese  Eigenschaft  für  die
Zukunft  zu  verlieren,  einzelne  öffentliche  Tanzlustbarkeiten  veranstalten.
  Daher  darf  nicht  wegen  der  Offentlichkeit  der  früheren
Tanzlustbarkeiten  jede  künftige  Tanzlustbarkeit  des  Vereins  ohne
weiteres  als  öffentliche  behandelt  werden.  Hat  die  Polizeibehörde
  nach  früheren  Vorgängen  Anlaß  zu  glauben,  eine  von
einer  geschlossenen  Gesellschaft  veranstaltete  Tanzlustbarkeit  werde
öffentlich  sein,  so  kann  sie  eine  geeignete  Kontrolle  üben,)  im
Falle  der  Offentlichkeit  die  Fortsetzung  der  Tanzlustbarkeit  verhindern
  und  Bestrafung  wegen  Veranstaltung  einer  öffentlichen
Tanzlustbarkeit  ohne  polizeiliche  Erlaubnis  herbeiführen.  Sie
darf  aber  nicht  von  vornherein  eine  von  einer  geschlossenen
Gesellschaft  beabsichtigte  Tanzlustbarkeit  untersagen.3)  Sie  darf
nur,  falls  die  als  nichtöffentliche  veranstaltete  Lustbarkeit  zu
einer  öffentlichen  wird,  ihre  Fortsetzung  hindern  und  die  Bestrafung
  der  verantwortlichen  Person  herbeiführen.“)

In  dem  Erk.  vom  19.  November  18845)  hat  das  OVG.  eine
polizeiliche  Verfügung,  durch  welche  einem  nicht  unter  die  Vorschrift
  in  §  2  der  Vd.  vom  11.  März  1850°)  fallenden  Vereine
die  Einreichung  eines  Mitgliederverzeichnisses  aufgegeben
  worden  war,  als  nicht  gesetzwidrig  bezeichnet,  weil  es  sich
für  die  Polizeibehörde  darum  handelte,  festzustellen,  ob  der  aus
gewissen  Vorgängen  geschöpfte  Verdacht,  daß  der  Verein  den
über  die  Abhaltung  von  öffentlichen  Lustbarkeiten  bestehenden
Vorschriften  zuwiderhandele,  begründet  sei.)

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  17.  Februar  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  19.  November
E  Entsch.  35  436,  v.  Kph  Rspr.  1903,  DJZ.  1904  S.  412.

.Erg  .Bd.  513.  5  Gusch.  9  5  u.  PrVBl.  6  99.
2)  Ertc.  d.  OVG.  vom  19.  November  640)  GS.  S
1884,  Sussch,  11  389.  7)  Val.  Erk.  *  sc.  vom  7.  Noà

  Erk.  OVG.  vom  3.  März  vember  1889,  Entsch.  18  348  und  Erk.
1899.  rmuni*  35  443,  v.  Kotz  Rspr.  d.  OV.  vom  13.  Juni  1896,  Selbst-1.
  Erg.  Bd.  514.  verw.  1897  S.  99.