B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  75.  441

Daß  in  verschiedenen  Beziehungen  zwischen  den  öffentlichen
Lustbarkeiten  und  denen  der  sog.  geschlossenen  Gesellschaften  für
die  polizeiliche  Aufsicht  zu  scheiden  ist,  mag  außer  Zweifel
stehen.  Nach  der  konkreten  Lage  des  einzelnen  Falles  wird
jedoch  bei  der  Beurteilung  der  tatsächlichen  Voraussetzungen
jener  Unterscheidung  keine  durchgreifende  Bedeutung  beigemessen
  werden  können,  wenn  die  Anführungen  des  Antragstellers
  deutlich  erkennen  lassen,  daß  bei  dem  von  ihm  beabsichtigten
  Betriebe  seines  Gewerbes  der  Polizei  eine  ausreichende
  Gewähr  dafür  fehlen  würde,  daß  die  fraglichen  Räume
nicht  überfüllt  und  so  schwere  Gefahren  hervorgerufen  werden.
Die  sog.  geschlossenen  Gesellschaften  sind  jederzeit  in  der  Lage,
den  Kreis  ihrer  Teilnehmer  und  Gäste  beliebig  auszudehnen.
Es  gibt  dafür  keine  andere  sichere  Schranke,  als  das  von  ihnen
benutzte  Lokal.  Es  ist  nicht  gerechtfertigt,  die  Polizeibehörde
demgegenüber  auf  die  Möglichkeit  des  Gebots  zu  verweisen,
daß  sich  nur  eine  gewisse  Zahl  von  Personen  an  einer  bestimmten
  Lustbarkeit  zu  beteiligen  habe,  während  sie  doch,  wenn
letztere  überhaupt  gestattet  wird,  keine  so  weit  reichende  Gewähr
für  die  Beobachtung  ihrer  Anordnung  hat,  daß  darin  eine
genügende  Sicherheit  gegen  eine  mit  unersetzbaren  Schäden
drohende  gemeine  Gefahr  zu  finden  wäre.  Eine  solche  ist  nur
in  einer,  den  feuerpolizeilichen  Anforderungen  entsprechenden
Lage  und  Einrichtung  des  Vergnügungslokals  zu  erblicken.#)

3.  Als  öffentlich  kann  ein  Ort  nur  angesehen  werden,
wenn  er  dem  Publikum  entweder  unbeschränkt  oder  in  gewissen
Grenzen  allgemein  zugänglich  ist.  Ein  nur  den  Zwecken  einer
geschlossenen  Gesellschaft  dienender  und  nur  von  dieser  benutzter,
dem  Publikum  also  in  keiner  Weise  zugänglicher  Raum  ist  daher
während  der  Dauer  dieser  ausschließlichen  Benutzung,  selbst  wenn
er  zu  anderen  Zeiten  dem  Publikum  zugänglich  sein  möchte,
für  einen  öffentlichen  Ort  nicht  zu  erachten.)

Das  von  einer  geschlossenen  Gesellschaft  zu  ihren
Zwecken  kontraktlich  ausbedungene  und  ausschließlich  zu  diesen
Zwecken  benutzte  Lokal  ist,  selbst  wenn  es  sich  in  einem  Gast-1)

  Erk.  d.  OVG.  vom  3.  Juli  1891  in  der  Strafsache.)  Nitzsche
1886,  Pr  VWl.  8  7.  S.  626/91.
2)  Erk.  d.  KG.  vom  9.  November