442  Spezieller  Teil.

hause  befindet,  nicht  als  ein  „öffentliches“,  d.  h.  jedermann  oder
doch  einer  unbeschränkten  Mehrheit  von  Personen  zugängliches
Lokal  zu  betrachten.:)

Ein  Saal,  den  eine  geschlossene  Gesellschaft  lediglich  für
ihre  Zwecke  gemietet  hat,  gehört  nicht  zu  den  öffentlichen
Lokalen  und  zwar  auch  dann  nicht,  wenn  er  außerhalb  der
Mietszeit  dem  Gast=  und  Schankwirtschaftsbetriebe  dient,  sowie
auch  um  deswillen  nicht,  weil  etwa  der  Wirt  der  Gesellschaft
in  das  zu  ihrer  ausschließlichen  Verfügung  stehende  und  daher
nichtöffentliche  Lokal  Speisen  und  Getränke  liefert.  Hierdurch
wird  das  Vergnügungslokal  einer  geschlossenen  Gesellschaft
sowenig  ein  dem  Gast=  und  Schankwirtschaftsbetriebe  dienendes
im  polizeilichen  Sinne,  als  die  Gesellschaftsräume  eines  Privatmanns,
  der  Speisen  und  Getränke  aus  einer  Gast=  und  Schankwirtschaft
  bezieht.?)

Ein  Ort  wird  „öffentlich“  genannt  aus  zwei,  durchaus
nicht  immer  zusammenfallenden  Rücksichten,  nämlich  einmal,
weil  er  öffentlichen  Zwecken  (von  Staat,  Gemeinde  und  ähnlichen
  Korporationen)  gewidmet  ist,  z.  B.  ein  verschlossener
kommunaler  oder  kirchlicher  Begräbnisplatz  und  sodann  weil
er  dem  Gebrauch  aller,  dem  freien  Zutritt  von  jedermann  offen
steht,  der  ihn  seiner  Bestimmung  nach  unter  Beachtung  der
durch  Recht  und  Sitte  gezogenen  Schranken  benutzen  darf,
gleichviel  ob  dieser  gemeine  Gebrauch  von  dem  Eigentümer
kraft  einer  Rechtspflicht  gestattet  werden  muß  oder  freiwillig
bis  auf  Widerruf  gestattet  wird,  ob  diese  Gestattung  im  einen
wie  anderen  Falle  eine  zeitlich  beschränkte  ist  oder  nicht.  Auch
im  übrigen  braucht  die  Gestattung  keine  absolut  unbeschränkte
zu  sein;  der  Begriff  bleibt  bestehen,  wenn  der  Zutritt  einzelnen
Persönlichkeiten  oder  gewissen  Kategorien  von  Personen  verweigert,
  oder  wenn  derselbe  überhaupt  nur  bestimmten  Gesellschaftsklassen
  und  selbst  diesen  nur  unter  Bedingungen  z.  B.
gegen  die  von  jedermann  zu  zahlenden  Eintrittsgelder  oder  zu
lösenden  Eintrittskarten  gestattet  wird.3)  Deshalb  sind  die  dem

1)  Erk.  d.  KG.  vom  20.  Juni  2)  Erk.  d.  OG.  vom  25.  April
1889,  Jahrb.  f.  Entsch.  d.  KG.  91883,  Pr  VBl.  4  277.
Nr.  123  S.  277  und  Pr  VBl.  12  19.  3)  Entsch.  d.  KG.  9  178,  1  185.