B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  8  75.  143

Publikum  zur  Benutzung  geöffneten  Lokale  der  Schank=  und
Gastwirtschaften  „öffentliche  Orte“;  sie  verlieren  aber  diese,
ihnen  der  Regel  nach  beiwohnende  Eigenschaft  dann  und  so
lange  als  der  Eigentümer  der  eigenen  zu  Gunsten  des  Publikums
oder  gewisser  nicht  individuell  begrenzter  Gesellschaftskategorien
getroffenen  Disposition  über  diese  Lokale  sich  begibt,  und  sie
der  ausschließlichen  Disposition  oder  Nutzung  einer  dritten
Einzelperson  dauernd  oder  zeitweilig  überläßt  (selbstverständlich
nur  soweit  dies  ernstlich  und  nicht  bloß  zum  Schein,  zur  Umgehung
  gesetzlicher  Vorschriften  geschieht).  Daher  sind  die
Logierzimmer  der  Reisenden  im  Gasthofe  nicht  öffentliche
Lokale;  desgleichen  auch  die  Schankstuben,  Festsäle  usw.  einer
Wirtschaft  so  lange  nicht,  als  sie  vom  Wirte  selbst  ausschließlich
für  seine  Familie  oder  seine  Privatgäste  benutzt  oder  von  ihm
einem  dritten  Privaten  resp.  den  von  diesem  Eingeladenen  zur
Abhaltung  einer  Familien=  oder  sonstigen  Privatfestlichkeit
(gleichviel  ob  mit  oder  ohne  Vorbehalt  der  Besorgung  von
Speise  und  Trank)  überlassen  ist.  An  einer  solchen  Überlassung
ist  der  Wirt  auch  durch  die  polizeiliche  Konzession  nicht  gehindert,
weil  diese  ihn  nicht  verpflichtet,  sein  Gewerbe  unausgesetzt  in
allen  konzessionierten  Räumen  zu  betreiben;  die  dauernde  Entnahme
  einzelner  Räume  aus  dem  Betriebe  mag  zur  Entziehung
der  Konzession  Anlaß  geben  können,  bleibt  aber  immer  rechtlich
zulässig.  Ob  eine  solche  Überlassung  der  Lokale  endlich  an  eine
Einzelperson  oder  an  mehrere  Individuen  gemeinsam  erfolgt,
kann  bezüglich  der  rechtlichen  Qualität  des  Ortes  keinen  Unterschied
  machen;  das  an  eine  geschlossene  (d.  i.  an  die  auf
einen  individuell  begrenzten  Mitgliederkreis  beschränkte)  Gesellschaft
  auf  bestimmte  Zeit  vermietete  oder  sonst  kontraktlich
überlassene  Lokal  ist,  wenn  es  im  übrigen  dem  Wirtschaftsbetriebe
  dient  und  allgemein  zugänglich  ist,  während  jener
Periode  als  ein  „höffentlicher  Ort“  nicht  anzusehen.  Es  wird
dies  allerdings  wiederum,  sobald  der  Private  oder  Verein,
welcher  nunmehr  anstelle  des  Wirts  über  das  Lokal  disponiert,
dasselbe  jedermann  oder  nicht  individuell  abgegrenzten  Gesellschaftskategorien
  zugänglich  machen  sollte;  geschieht  dies  zum
Zweck  einer  Lustbarkeit,  so  wird  auch  diese  eine  öffentliche
sein.  Aber  deswegen  ist  nicht  auch  die  Umkehrung  dieses  Satzes