444  Spezieller  Teil.

in  allen  Fällen  zulässig;  wenn  kraft  positiver  Norm  die  Lustbarkeit,
  obschon  von  einer  individuell  bestimmten  Mehrheit  von
Personen  veranstaltet,  dennoch  dann  als  eine  öffentliche  gilt,
wenn  jene  lediglich  zu  diesem  Feste  als  Verein  zusammengetreten
  sind,1)  so  kann  gleichwohl  das  zum  Behufe  der  Lustbarkeit
  gemietete  Wirtschaftslokal,  weil  nicht  jedermann,  sondern
nur  individuell  bestimmten  Personen  zugänglich  als  ein  öffentlicher
  Ort  nicht  erachtet  werden.2)

Ein  Verein,  dem  jeder  ohne  weiteres  durch  Zahlung
eines  Eintrittsgeldes  beitreten  kann,  ist  keine  geschlossene
Gesellschaft.“)

Wenn  einzelne  Personen,  welche  in  den  Gesellschaftsräumen
verkehren,  Genossenschafter  noch  nicht  sind,  weil  die  Mitgliedschaft
  bei  einer  Genossenschaft  nicht  ohne  und  nicht  vor  Eintragung
  in  die  gerichtliche  Liste  der  Mitglieder  entsteht,  so  hört
die  Gesamtheit  der  Personen,  die  in  jenen  Räumen  verkehren,
doch  nicht  auf,  eine  geschlossene  Gesellschaft  zu  sein.)

Die  geschlossenen  Gesellschaften  sind  der  Lustbarkeitssteuer
unterworfen.ö)

g  76.
Theatralische  Vorstellungen.

1.  Unter  einem  „Schaufspiel“  ist  eine  Darstellung  von
Handlungen  durch  Rede  oder  Gesang,  verbunden  mit  Geberden,
oder  durch  Geberden  allein  zu  verstehen.  Hierhin  gehören  alle
dramatischen  Darstellungen  (Trauer-,  Schau-,  Lustspiele,  Opern,
Operetten  und  Pantomimen),  nicht  aber  Musikaufführungen,
Gesangs=  und  deklamatorische  Vorträge,  Schaustellungen  von
Personen  oder  Sachen,  bei  denen  es  an  der  eigentlichen  Handlung
  fehlt.

Schauspielunternehmer  bedürfen  zum  Betriebe  ihres
Gewerbes  der  Erlaubnis.  Dieselbe  gilt  nur  für  das  bei  Erteilung
  der  Erlaubnis  bezeichnete  Unternehmen.  Zum  Betriebe

1)  Enisch  d.  KG.  10  272.  4)  Vgl.  Erk.  d.  OVG.  vom  20.  Ok-2)

  Erk.  O#G.  vom  9.  März  tober  1002,  Entsch.  42  287,  v.  Kysnz
1897  I  Nr.  v2/7  Entsch.  22  414.  Rspr.  2.  Erg.  Bd.  452.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  24.  Januar  5)  Erk.  d.  OVG.  vom  28.  März

1896,  Entsch.  29  437  und  Erk.  d.  KG.  1896,  Selbstverw.  1897  S.  35.
vom  2.  Dezember  1895,  Johow,
Entsch.  17  329.