B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  8  76.  445

eines  andern  oder  eines  wesentlich  veränderten  Unternehmens
bedarf  es  einer  neuen  Erlaubnis.  Die  Erlaubnis  ist  zu  versagen,
  wenn  der  Nachsuchende  den  Besitz  der  zu  dem  Unter—
nehmen  nötigen  Mittel  nicht  nachzuweisen  vermag  oder  wenn
die  Behörde  auf  Grund  von  Tatsachen  die  Überzeugung  gewinnt,
  daß  derselbe  die  zum  beabsichtigten  Gewerbebetriebe
erforderliche  Zuverlässigkeit  insbesondere  in  sittlicher,  artistischer
und  finanzieller  Hinsicht  nicht  besitzt.1)

In  Betreff  der  finanziellen  Zuverlässigkeit  muß  als  ungenügend
  im  allgemeinen  die  bloße  Vorzeigung  einer  bestimmten
Geldsumme  bezeichnet  werden,  da  diese  geliehen  oder  durch
Schulden  aufgewogen  sein  kann.  In  der  Regel  wird  eine
Übersicht  der  gesamten  Vermögensverhältnisse  des  Unternehmers
und  der  Nachweis  der  Richtigkeit  der  bezüglichen  Angaben  zu
fordern  sein.  Außerdem  kommt  bei  der  Prüfung  der  finanziellen
  Zuverlässigkeit  wesentlich  in  Betracht,  ob  der  Unternehmer
  etwa  bereits  früher,  und  zumal  bei  einem  Theaterunternehmen
  seinen  finanziellen  Verpflichtungen  nicht  in  genügender
  Weise  nachgekommen  ist.  Die  Polizeibehörden  haben
dem  Geschäftsbetriebe  der  Theaterunternehmer  ihre  Aufmerksamkeit
  zuzuwenden  und  dafür  zu  sorgen,  daß,  wenn  die
artistische,  siltliche  oder  finanzielle  Zuverlässigkeit  eines  konzessionierten
  Unternehmers  nachträglich  zu  Bedenken  Anlaß
gibt,  der  Sachverhalt  aufgeklärt  und  geeignetenfalls  die  Klage
auf  Konzessionsentziehung  bei  dem  zuständigen  Bezirksausschuß
eingeleitet  wird.  Auch  ist  dem  öfter  bemerkten  Mißbrauche,
daß  derjenige,  der  das  Personal  engagiert,  auf  die  Konzession
eines  Dritten  spielen  läßt,  ohne  selbst  im  Besitze  einer  Konzession
  zu  sein,  durch  Herbeiführung  des  Strafverfahrens  entgegenzutreten.2)


Die  Erlaubnis,  deren  Schauspielunternehmer  zum  Betriebe
ihres  Gewerbes  bedürfen,  kann  jetzt  nur  noch  für  ein  bestimmtes
Unternehmen  erteilt  werden,  dieses  hat  der  Konzessionssucher
selbst  zu  bezeichnen;  er  darf  sich  nicht  damit  begnügen,  eine
unbeschränkte  Erlaubnis  nachzusuchen.3s)  Die  Erteilung  der

1)  §  32  Gew.  3)  Erk.  d.  OVG.  vom  29.  Juni
.2)  Vgl.  Resk.  des  M.  d.  J.  vom  1903,  Entsch.  44  344,  v.  Kotz  Rspr.
5.  März  1893  II  1313,  Mst  Bl.  S.  104.  3.  Erg.Bd.  401.