446  Spezieller  Teil.

Erlaubnis  an  den  Unternehmer  eines  Wandertheaters  ist  dadurch
aber  nicht  unzulässig  geworden.—7)

Für  Erteilung  der  Erlaubnis  ist  gemäß  8  115b  und
8  161  des  Zuständigkeitsgesetzes  vom  1.  August  18832)  der
Bezirksausschuß,  in  Berlin  der  Polizeipräsident,  zuständig.
Gegen  den  ablehnenden  Beschluß  steht  dem  Unternehmer  der
Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  bezw.  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  zu  und  gegen
dessen  Endurteil  noch  das  Rechtsmittel  der  Revision  an  das
Oberverwaltungsgericht.3)

Den  Konzessionsbehörden  ist  die  sorgfältigste  Prüfung  der
Anträge  zur  Pflicht  gemacht;  wenn  über  die  sittliche,  artistische
oder  finanzielle  Zuverlässigkeit  Bedenken  bestehen,  so  ist  ihnen
empfohlen,  sich  um  Auskunft  an  die  „Deutsche  Bühnen-Genossenschaft"
  oder  den  „Deutschen  Bühnen-Verein"“,  beide  in
Berlin,  zu  wenden.4)  Über  die  Zurücknahme  der  Erlaubnis
entscheidet  auf  Klage  der  Ortspolizeibehörde  der  Bezirksausschuß.5)
Im  übrigen  gelten  für  die  Erteilung  und  Zurücknahme  der
Erlaubnis,  für  die  Frist  zum  Beginne  des  Gewerbebetriebes,
für  die  Zulässigkeit  der  Stellvertretung  usw.  die  allgemeinen
Vorschriften  der  Gewerbeordnung..)  Daß  nur  phnsische
Personen  die  Erlaubnis  erhalten  können,  ergibt  sich  aus  den
sittlichen  und  künstlerischen  Anforderungen,  welche  der  §  32  an
den  Unternehmer  stellt.  Ob  Vertreter  von  Vereinen  der  Erlaubnis
  bedürfen,  richtet  sich  danach,  ob  das  Unternehmen  sich
als  ein  Gewerbebetrieb  darstellt.  Dies  wird  meist  nicht  der
Fall  sein,  wenn  die  Vorstellungen  auf  den  Kreis  der  Mitglieder
  und  eingeführter  Gäste  beschränkt  sind,  oder  wenn  ein
Eintrittsgeld  nicht  erhoben  wird.

Die  Schauspielunternehmer,  namentlich  diejenigen,  welche
ihr  Gewerbe  im  Umherziehen  betreiben,  ihre  Darbietungen
aber  doch  zur  höheren  Kunstgattung  gerechnet  wissen  wollen,
pflegen  sich  in  den  Besitz  eines  sogenannten  „Kunstscheines“
zu  setzen,  d.  h.  einer  privaten,  meist  der  Unterschrift  nach

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  24.  Oktober  4)  srsß3  vom  5.  März  1893,
1904,  Entsch  46  339,  v.  Kptz  Rspor.  ash
3.  Erg.  Bd.  402.

120
1)  GS.  S.  237.  *v  Ier  555½%  40,  95  fercel.  49,  53,  54.
")  3G.  8  118.