B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  76.  447

beglaubigten  Bescheinigung  eines  Kunstverständigen  dahin,  daß
den  Darbietungen  des  Inhabers  ein  höheres  Interesse  der
Kunst  oder  Wissenschaft  beiwohne.  Diese  „Kunstscheine“  haben
jedoch  nur  die  Bedeutung  eines  oft  zweifelhaften  Beweismittels;
  es  ist  daher  den  Behörden  empfohlen  worden,  sich
an  zuverlässige  Sachverständige  zu  wenden,  bei  deren  Auswahl
die  „Deutsche  Bühnengenossenschaft“  oder  der  „Deutsche  Bühnenverein“
  behilflich  sein  könnten.#)

Hinsichtlich  des  Betriebes  des  Schauspielgewerbes  im  Umherziehen
  gelten  die  Vorschriften  der  §5  55  und  60  der  GewO.,
welche  bereits  vorstehend  bei  der  Veranstaltung  öffentlicher
Lustbarkeiten  angegeben  sind.  Hinsichtlich  der  Feststellung  des
Begriffs  des  höheren  Kunstinteresses  im  Sinne  des  §  55
Ziffer  4  der  GewO.  empfiehlt  der  Erlaß  der  M.  f.  H.  u.  M.
d.  J.  vom  8.  Juni  1895,  M.  f.  H.  B.  4766  und  M.  d.  J.  II
4928/9,  im  Falle  der  Beweisaufnahme,  die  Auswahl  der  Sachverständigen
  durch  das  Gericht  auf  zuverlässige,  nötigenfalls
durch  den  deutschen  Bühnenverein  oder  die  Genossenschaft
deutscher  Bühnenangehöriger  namhaft  zu  machende  Personen
zu  lenken.  Hierdurch  wird  unrichtigen  Urteilssprüchen  über  die
Pflicht  der  Schauspielertruppen,  einen  Wandergewerbeschein
zu  lösen  und  Hausiergewerbesteuer  zu  entrichten,  in  hinreichendem
  Maße  vorgebeugt  werden  können.

Zu  erwähnen  ist  noch  der  Ministerialerlaß  vom  13.  Mai
1876,)  durch  den  die  Mitwirkung  von  Kindern  unter
14  Jahren  bei  den  Vorstellungen  von  Wandertruppen
auch  in  dem  Falle  für  unstatthaft  erklärt  ist,  wenn  die  Mitwirkung
  vorzugsweise  zum  Zwecke  der  Vorbereitung  und  Ausbildung
  der  Kinder  in  den  betreffenden  Verrichtungen  erfolgen
  soll.

Sowohl  im  stehenden  Gewerbe  wie  im  Wandergewerbe  sind
theatralische  Vorstellungen  befreit  von  den  Bestimmungen  der
Gewerbeordnung,  welche  die  Sonntagsruhe  im  Gewerbebetriebe
  betreffen.3)  Jedoch  können  die  Gewerbetreibenden
die  Arbeiter  in  diesen  Gewerben  nur  zu  solchen  Arbeiten  verpflichten,
  welche  nach  der  Natur  des  Gewerbebetriebes  einen

1)  MstErl.  vom  8.  Juni  1895,  2)  Mst  Bl.  S.  131.
Mst##  S.  169.  2)  §  105  i  Abs.  1,  vgl.  §  55.