448  Spezieller  Teil.

Aufschub  oder  eine  Unterbrechung  nicht  gestatten.i)  Dagegen
ergeben  sich  wesentliche  Beschränkungen  aus  den  Vorschriften
über  die  äußere  Heilighaltung  der  Sonn-  und  Feiertage.  Diese
waren  bisher  örtlich  sehr  verschieden.  In  neuester  Zeit  aber
sind  in  Berlin  und  in  allen  Provinzen  Polizei-Verordnungen
erlassen  oder  doch  in  Vorbereitung,  welche  im  allgemeinen
einem  in  der  Ministerial-Instanz  ausgearbeiteten  Muster  entsprechend
  folgendes  bestimmen:

„An  Sonn=  und  Feiertagen  sind  während  der  Zeit  des
Hauptgottesdienstes  alle  theatralischen  Vorstellungen,  einschließlich
  der  Proben  dazu,  verboten.  Die  im  §&amp;  33b  der
Gewerbeordnung  bezeichneten  Gewerbetreibenden,  welche
theatralische  Vorstellungen  öffentlich  darbieten,  ohne  daß
ein  höheres  Interesse  der  Kunst  oder  Wissenschaft  dabei
obwaltet,  dürfen  im  Betriebe  ihres  Gewerbes  erst  von
3  Uhr  nachmittags  ab  beginnen.

Am  Bußtage  und  Charfreitage  dürfen  theatralische
Vorstellungen  nicht  stattfinden.2)  An  den  Orten,  wo
bisher  an  dem  ersten  Oster--,  Pfingst=  oder  Weihnachtstage
  theatralische  Vorstellungen  nicht  haben  stattfinden
dürfen,  behält  es  hierbei  auch  ferner  sein  Bewenden.“

Von  der  Empfehlung,  in  überwiegend  evangelischen  Landesteilen
  für  das  Totenfest  die  öffentlichen  Lustbarkeiten,  also
auch  Theatervorstellungen,  in  ähnlicher  Weise,  wie  für  den
Bußtag  und  Charfreitag,  zu  beschränken,  also  nur  die  Aufführung
ernster  Musikstücke  und  daneben  noch  etwa  diejenige  ernster
Theaterstücke  zuzulassen,  ist  hin  und  wieder  Gebrauch  gemacht.83)

2.  Besondere  Aufmerksamkeit  ist  dem  Geschäftsbetriebe  der
Theateragenten  gewidmet.  Als  Stellenvermittler  unterliegen
sie  den  Vorschriften  der  Gewerbeordnung,“)  wonach  ihnen  der
Betrieb  zu  untersagen  ist,  wenn  Tatsachen  vorliegen,  welche
ihre  Unzuverlässigkeit  in  Bezug  auf  diesen  Gewerbebetrieb  dartun.
  Zuständig  ist  auf  Klage  der  Polizeibehörde  der  Kreisausschuß
  bezw.  der  Bezirksausschuß.5)  Auf  Grund  des  &amp;  38

1)  §  105  i  Abs.  2.  2)  Vgl.  Mst  Erl.  vom  7.  Juni  1895.
2)  MsttErl.  vom  16.  März  und  4)  §  35  in  der  Fassung  des  Ges.
19.  Juli  1837  und  vom  4.  April  1838,  vom  6.  August  1896.
v.  Kptz  Ann.  21  83  und  85;  22  401.  S)  Z  G.  §  119  Ziffer  1.