B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  76.  449

der  Gewerbeordnung  hat  der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe
Vorschriften  betr.  Stellenvermittler  für  Bühnenangehörige  unterm
31.  Januar  1902  (HM  l.  S.  66)  erlassen.  Der  Stellenvermittler
hat  Geschäftsbücher  nach  den  vorgeschriebenen  Formularen  zu
führen,  welche  vor  ihrer  Ingebrauchnahme  von  der  Ortspolizeibehörde
  unter  Beglaubigung  der  Seitenzahl  abgestempelt  werden.
In  diese  Bücher  sind  die  erteilten  Aufträge,  die  Abschlüsse  von
Vermittelungen  und  die  eingegangenen  Zahlungen  im  Laufe
des  Tages  einzutragen.  Geschäftsbücher,  welche  nicht  mehr
benutzt  werden  sollen,  sind  unter  Angabe  des  Datums  abzuschließen,
  der  Ortspolizeibehörde  zur  Bestätigung  des  Abschlusses
vorzulegen  und  sodann  10  Jahre  aufzubewahren;  dasselbe  gilt,
wenn  der  Geschäftsbetrieb  eingestellt  wird.  Der  Stellenvermittler
ist  verpflichtet,  seinen  Familiennamen  und  mindestens  einen
ausgeschriebenen  Vornamen  mit  dem  Zusatze,  welcher  die  Art
der  zu  vermittelnden  Stellen  erkennen  läßt,  an  der  Straßenseite
des  Hauses  anzubringen.  Alle  Anzeigen  in  Zeitungen,  Anschlägen
usw.  sind  mit  genauer  Angabe  des  Geschäftsbetriebes  und  dem
Namen  des  Vermittlers  zu  versehen.  Stellenvermittler,  welche
Stellen  im  Auslande  an  weibliche  Bühnenangehörige  vermitteln,
haben  der  Ortspolizeibehörde  regelmäßig  Verzeichnisse  der  vermittelten
  Stellen  einzureichen.  Die  Stellenvermittler  dürfen
ihre  Geschäftsräume  weder  in  Theaterbureaus  oder  in  Räume,
welche  der  Gast=  oder  Schankwirtschaft  dienen,  noch  in  Räume,
welche  mit  solchen  Räumen  im  Zusammenhang  stehen,  verlegen.
Die  Polizeibehörden  und  ihre  Organe  sind  befugt,  in  den  Geschäftsbetrieb
  des  Stellenvermittlers  für  Bühnenangehörige  jederzeit
  Einsicht  zu  nehmen.  Neben  den  Gebühren  dürfen  Nebenkosten
  nicht  berechnet  werden.  —  Eindringlich  ist  auf  das  oftmals
unlautere  Treiben  der  Theateragenten  hingewiesen  worden
durch  den  Mst  Erl.  vom  30.  November  1892.1)  (Denkschrift  betr.
die  staatliche  Einwirkung  auf  das  Theaterwesen  in  Preußen.)

Kommen  begründete  Zweifel  gegen  die  Zuverlässigkeit  eines
Theateragenten  zur  Kenntnis  der  Polizeibehörde,  so  ist  es
ihre  Pflicht,  den  Sachverhalt  nach  Möglichkeit  klarzustellen  und
gegen  den  Schuldigen  nachdrücklich  vorzugehen.  Die  Klage  auf

1)  MstBl.  S.  103.
v.  Arnstedt,  Polizeirecht.  II.  29