450  Spezieller  Teil.

Untersagung  des  Gewerbebetriebes!)  ist  stets  von  derjenigen  Ortspolizeibehörde
  bei  dem  zuständigen  Bezirksausschusse  zu  erheben,
in  deren  Bezirk  sich  der  Mittelpunkt  der  geschäftlichen  Tätigkeit
des  Agenten  befindet.  Zu  diesem  Behufe  sind  ihr  von  sonst
beteiligten  Polizeibehörden  die  entstandenen  Verhandlungen  zu
übersenden.  Zur  Beurteilung  der  Frage,  ob  wucherische  Ausbeutung
  vorliegt,  wird  bemerkt,  daß  die  üblichen  Vermittlungsgebühren
  der  Theateragenten  eine  auffallende  Höhe  erreicht
haben,  nämlich  bei  Gastspielen  100%  des  Honorars,  bei  Engagements
  5%  des  Gehalts  für  mehrere  Jahre,  und  nicht  selten
sogar  noch  30%  für  eine  etwaige  Prolongation.2)

3.  Die  Polizei  ist  berechtigt,  sowohl  im  einzelnen  Falle  die
öffentliche  Aufführung  eines  Theaterstückes  aus  ordnungs=  oder
sittenpolizeilichen  Gründen  zu  verbieten,  als  auch  zur  Sicherung
eines  solchen  Verbots  allgemeine  Anordnungen  dahin  zu  trefsen,
daß  vor  der  Aufführung  jedes  Stück  zur  Prüfung  vorzulegen  ist,  ob
seiner  Aufführung  ordnungs=  oder  sittenpolizeiliche  Gründe  entgegenstehen
  und  deshalb  die  Aufführung  nicht  zu  erlauben  ist.3)

Bestimmend  für  die  polizeiliche  Entscheidung  ist  im
wesentlichen  die  Art  und  Weise  der  Darstellung  und  die  zu  erwartende
  Wirkung  auf  das  Publikum.“)

Das  Recht  der  Polizei  zum  Einschreiten  ist  auch  gegeben,
  wenn  Ursache  der  Gefährdung  der  Sittlichkeit  die
öffentliche  Aufführung  eines  Schauspiels  ist.  Etwas  anderes
könnte  nur  gelten,  falls  die  Befugnisse  der  Polizei  gegenüber
der  öffentlichen  Aufführung  eines  Schauspiels  durch  besondere
Vorschriften  eingeschränkt  wären.  Dies  ist  aber  nicht  der  Fall.
Insbesondere  wird  durch  ein  Verbot  solcher  Aufführungen  nicht
das  durch  Art.  27  Abs.  1  der  Verfurk.  und  durch  das  RGes.
über  die  Presse  vom  7.  Mai  1874  gewährleistete  Recht  der
Preßfreiheit  beeinträchtigt.  Ebenso  begründet  die  im  Art.  27
Abs.  2  der  Verfassung  ausgesprochene  Aufhebung  der  Zensur
keine  Beschränkung  der  polizeilichen  Befugnis  zum  Verbieten
der  Aufführung  eines  Stückes  aus  sittenpolizeilichen  Gründen.

1)  §  35  der  GewO.  1892,  Pr  Wl.  14  442  und  Entsch.
2)  MstResk.  vom  30.  November  24  314.
1892,  MstBl.  v.  J.  1893  S.  103.  4)  Vgl.  Reger,  Entsch.  der  Gerichte

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  1.  Dezember  und  Verwaltungsbehörden  22  3.