B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  76.  451

Unter  der  Zensur  im  Art.  27  Abs.  2  ist  lediglich  die  Bücher-Zensur
  zu  verstehen,  die  mit  der  Preßfreiheit  im  engsten  Zusammenhang
  steht.  Der  Abs.  2  bringt  dies  klar  zum  Ausdruck,
indem  er  der  Zensur  „jede  andere  Beschränkung  der  Preßfreiheit“
  gegenüberstellt,  also  selbst  die  Zensur  als  eine  Beschränkung
  der  Preßfreiheit  bezeichnet.  Mit  der  Bücherzensur,
d.  i.  mit  der  Einrichtung,  wonach  jede  Vervielfältigung  der  Gedanken
  durch  den  Druck  von  einer  Erlaubnis  abhängt,  hat  aber
das  Verbot  der  Aufführung  eines  Schauspiels  im  Interesse  der
öffentlichen  Sittlichkeit  so  wenig  zu  tun,  wie  mit  der  Preßfreiheit.
  Bei  einem  solchen  Verbote  handelt  es  sich  um  die
Sittenzensur,  welche  die  Erhaltung  der  Sittlichkeit  zum  Zwecke
hat,  und  welche  von  der  Bestimmung  des  Art.  27  Abs.  2  der
Verfurk.  nicht  betroffen  wird.  Auch  aus  der  Gew  O.  ist  nichts
dem  Verbot  Entgegenstehendes  zu  entnehmen.  Der  das  Prinzip
der  Gewerbefreiheit  aufstellende  §  1  der  GewO.  bezieht  sich
nur  auf  die  persönliche  Zulassung  zum  Gewerbebetrieb  und
schließt  in  keiner  Weise  polizeiliche  Anordnungen  aus,  welche
die  Ausübung  der  Gewerbe  namentlich  im  Interesse  der
Sittlichkeit  regeln.à)  Letzteres  gilt  insbesondere  auch  ungeachtet
einer  Erteilung  der  im  8  32  der  GewO.  gedachten  Erlaubnis
zum  Betriebe  des  Gewerbes  als  Schauspielunternehmer,  wie
allgemein  anerkannt  ist.“)  Daß  in  solcher  Weise  eine  sittenpolizeiliche
  Theaterzensur  zu  Recht  besteht,  ist  für  Preußen  bei
der  Verhandlung  über  den  aus  der  Novelle  vom  15.  Juli  1880
zur  GewO.  herstammenden  §  32  GewO.  im  Reichstage  ausdrücklich
  und  unbeanstandet  ausgesprochen  worden.8)

Nach  Lage  der  gesetzlichen  Bestimmungen")  kann  das
Verbot  der  Aufführung  eines  Theaterstückes  nur  darauf
gestützt  werden,  daß  die  Wirkung  seiner  Darstellung  auf  die
Zuschauer  eine  Gefahr  für  die  Erhaltung  der  öffentlichen  Ruhe,
Sicherheit  oder  Ordnung  herbeizuführen  geeignet  sein  würde.
Und  zwar  kann  diese  Gefahr  sowohl  darin  bestehen,  daß  äußere

1)  Entich  d.  OVG.  2  392,  18  308.  Mst  Erl.  vom  28.  Juli  1884,  MstBl.
2)  Erk.  d.  KG.  vom  31.  Januar  S.  210;  Erk.  d.  KG.  vom  31.  Januar
1884,  Jahrb.  f.  Entsch.  d.  KG.  4  249.  1884,  Mstl.  S.  218;  Erk.  d.  OVG.
3)  Verh.  des  Reichstags  1880  vom  1.  Dezember  1892.  Entsch.  24  311.
S.  920  und  927;  Erk.  d.  OVG.  vom  4)  §  10  I1  17  A#.
2.  Mai  1892,  Pr  VWl.  14  3  und  pgl.
297