452  Spezieller  Teil.

Ausschreitungen  durch  Lärm  oder  Ruhestörungen  zu  erwarten
sind,  als  auch  darin,  daß  durch  die  Darstellung  in  dem  Innern
der  Zuschauer  Anschauungen,  die  zu  einem  die  Sittlichkeit  oder
die  staatliche  Ordnung  gefährdenden  Verhalten  zu  führen  geeignet
  sind,  wachgerufen  oder  befestigt  werden.  Es  genügt
daher  nicht,  daß  es  unerwünscht  sein  mag,  wenn  zurzeit  das
Thema  des  Ritualmordes  zum  Gegenstand  der  Darstellung
auf  der  Bühne  gemacht  wird.  Das  allein  berechtigt  die  Polizeibehörde
  noch  nicht  zum  Verbot  der  Aufführung  eines  solchen
Stückes.  Andernfalls  würde  bei  den  das  gegenwärtige  Volksleben
  insbesondere  in  großen  Städten  auf  politischem,  religiösem
und  volkswirtschaftlichem  Gebiete  beengenden  lebhaften  Gegensätzen
  und  Parteiungen  kaum  eine  Grenze  zu  ziehen  und  ein
großes  Gebiet  geistigen  Lebens  und  historischer  Vorgänge  von
der  Darstellung  auf  der  Bühne  ausgeschlossen  sein.  Dafür  fehlt
die  gesetzliche  Grundlage,  die  vielmehr  nur  in  den  Vorschriften
des  §&amp;  10  II  17  ALR.  gegeben  ist.1)

Die  Agitation  durch  Theaterstücke  gegen  ein  von  dem  ordentlichen
  Gericht  gefälltes,  durch  die  zulässigen  Rechtsmittel  erfolglos
  angegriffenes  Urteil  verstößt  umsomehr  gegen  die  öffentliche
  Ordnung,  wenn  dem  Verurteilten  noch  das  gesetzliche
Mittel,  die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  gegen  das  Urteil  zu
beantragen  freisteht.  Der  Aufführung  solcher  Stücke  ist  deshalb
im  polizeilichen  Wege  tunlichst  und  schleunigst  entgegenzutreten.?)

Auch  bei  Darstellungen,  welche  Regierungsakte  des  regierenden
  Monarchen  zum  Gegenstande  haben,  ist  ein  polizeiliches
Verbot  der  öffentlichen  Aufführung  nur  innerhalb  der  Grenzen  des
§  10  II  17  ALR.  zulässig.  In  einem  monarchischen  Staate
wird  jedoch  die  öffentliche  Ordnung  dadurch  verletzt,  daß  die
Person  des  regierenden  Monarchen  unmittelbar  auf  die  Bühne
gebracht  wird.“)

Ist  auf  Grund  des  8  10  II  17  AL  R.  das  Verbot  der  Aufführung
  eines  Theaterstückes  weder  nach  seinem  Inhalt  noch
mit  Rücksicht  auf  besondere  örtliche  oder  zeitliche  Verhältnisse

1)  Erk.  O#G.  vom  22.  Sep=  des  Inngrn  vom  14.  November  1895,
tember  1900  ns  1601,  Pr  VBl.  22  205,  11  13  2½%“
v.  Kptz  Rspr.  1.  Erg.  Bd.  400.  3)  E  DO#G.  vom  19.  Juni
2)  Vgl.  Erlaß  bes  Ministeriums  1905,  gerse  47  332.