B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  76.  453

gerechtfertigt,  so  kann  wegen  der  bloßen  Möglichkeit,  daß
von  Personen,  welche  mit  der  im  Stücke  vertretenen  Idee  nicht
einverstanden  sind,  bei  der  Aufführung  Lärm  zu  machen  versucht
  werden  könnte,  die  Aufführung  nicht  verboten  werden.
Derartigen  Versuchen  muß  vielmehr  mit  den  staatlichen  Machtmitteln
  entgegengetreten  werden.i)  Andernfalls  würde  die
Entscheidung  über  die  Aufführung  oder  Nichtaufführung  von
Stücken  der  objektiven  Beurteilung  entzogen  und  es  in  die  Hand
der  einzelnen  Parteien  gelegt  werden,  durch  rückhaltsloses  Vorgehen
  Einfluß  auf  diese  Entscheidung  zu  gewinnen.  Das  kann
aber  in  einem  geordneten  Staatswesen  nicht  in  Frage  kommen.)

Zulässig  sind  Vorschriften,  welche  den  Schluß  der  Vorstellungen
  auf  eine  bestimmte  Stunde  festsetzen.)

Von  dem  Verbot  der  öffentlichen  Aufführung  von  Theaterstücken,
  welche  Gegenstände  aus  der  biblischen  Geschichte
behandeln,  können  Ausnahmen  nur  unter  besonderen  Umständen,
wenn  gegen  den  Inhalt  des  Stückes  und  die  Art  der  Aufführung
  keine  Bedenken  obwalten,  gestattet  werden.  Die  Ausnahmen
  können  auf  ein  bestimmtes  Theater,  auf  eine  bestimmte
Gelegenheit  oder  in  anderer  Weise  eingeschränkt  werden  und
bedürfen  der  ausdrücklichen  Zustimmung  des  M.  d.  J.  und  des
M.  d.  g.  A.,  welche  in  den  dazu  geeigneten  Fällen  von  dem
betr.  Regierungspräsidenten,  in  Berlin  vom  Polizeipräsidenten,
mit  gutachtlicher  Außerung  und  unter  Beifügung  des  Textes
und  einer  Inhaltsangabe  des  Stückes  einzuholen  ist.4)

Auch  bei  Darstellungen  aus  der  biblischen  Geschichte  ist  ein
polizeiliches  Verbot  der  öffentlichen  Aufführung  nur  innerhalb
der  Grenzen  des  §  10  II  17  ALR.  zulässig.5)

Nach  den  bestehenden  Grundsätzen  dürfen  Theaterstücke,  in
welchen  Mitglieder  des  Kgl.  Hauses  die  Bühne  betreten,
nicht  vor  Ablauf  eines  Zeitraumes  von  hundert  Jahren  nach  dem

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  22.  Sep-  4)  Erl.  des  M.  d.  g.  A.  und  M.
tember  1900,  III  1601,  Pr  VBl.  22  204,  d.  J.  vom  30.  November  1897,  M.  d.
v.  Kptz  Rspr.  1.  Erg.  Bd.  400.  g.  A.  U  IV  4552  G  I,  M.  d.  J.  II

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  22.  Sep=  15728.
tember  1900,  III  1601,  Pr  VBl.  22  204,  5)  Erk.  d.  OG.  vom  19.  Januar
v.  Kptz  Rspr.  1.  Erg.  Bd.  400.  1903,  Entsch.  43  300,  v.  Kotz  Rspr.

3)  Erk.  d.  KG.  vom  17.  Dezember  3.  Erg.Bd.  402.
1894,  Entsch.  16  338.