454  Spezieller  Teil.

Tode  der  betr.  Mitglieder  des  Herrscherhauses  zur  Aufführung
gelangen.1)  Es  bedarf  der  allerhöchsten  Genehmigung  hierzu.
Zur  Verbesserung  der  Theaterverhältnisse  empfiehlt
es  sich:
1.  ungeeignete  Elemente  von  dem  Gewerbe  als  Theaterunternehmer
  oder  Theateragent  fern  zu  halten,
2.  dem  Übermaß  von  Theatern  niederer  Gattung  zu  steuern,  und
3.  der  Aufführung  von  Theaterstücken  entgegenzutreten,  deren
Wirkung  auf  das  Publikum  ein  polizeiliches  Einschreiten
rechtfertigt.

Im  Hinblick  auf  den  doppelten  Zweck  der  Bühne,  eine  Erholungsstätte
  und  eine  Stätte  der  Bildung  und  Erhebung  für
weite  Schichten  der  Bevölkerung  zu  sein,  darf  die  Zensur  nur
solchen  Beamten  anvertraut  werden,  die  nach  ihren  Kenntnissen,
ihren  Erfahrungen  und  ihrem  sittlich  gereiften  Urteil  genügende
Gewähr  vor  Mißgriffen  bieten.  Theatralische  Vorstellungen,
Singspiele,  Gesangs=  und  deklamatorische  Vorträge,  Schaustellungen
  von  Personen  und  ähnliche  Aufführungen,  die  das
Scham=  und  Sittlichkeitsgefühl  gröblich  verletzen,  sind  unter
keinen  Umständen  zu  dulden.  Geben  die  zur  Zensur  eingereichten
  Texte  und  Beschreibungen  zu  Bedenken  Anlaß,  so
empfiehlt  sich  meistens  der  Weg  der  mündlichen  Verhandlung
mit  dem  Verfasser  oder  dem  Unternehmer,  der  das  Werk  zur
Aufführung  eingereicht  hat,  und  erst,  wenn  dieser  Weg  nicht  zum
Ziele  führt,  ein  auf  das  Notwendige  zu  beschränkendes  Verbot.
Von  großem  Nutzen  kann  die  vorherige  Befragung  von  geeigneten
  literarischen  Sachverständigen  sein,  namentlich  dann,
wenn  die  Grundtendenz  des  Stückes  bedenklich  oder  sein  Kunstwert
  zweifelhaft  erscheinen.2)

Des  weiteren  wird  das  Bestreben  der  Behörden  darauf
gerichtet  sein  müssen,  in  enger  Fühlung  mit  den  Theaterunternehmern
  und  den  Kreisen,  die  Interesse  an  einer  Hebung  des
Theaterwesens  haben,  auf  eine  den  berechtigten  Wünschen  des
Publikums  und  der  Unternehmer  entsprechende  Befriedigung
des  Theaterbedürfnisses  fördernd  hinzuwirken.  Nicht  selten  ist
Gelegenheit  geboten,  durch  zweckmäßige  Regelung  der  be-1)

  SpezBesch  des  M.  d.  J.  vom  2)  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  5.  De-30.
  September  1896,  Nr.  II  12960.  zember  1899,  II  5648.