B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  8  76.  455

stehenden  Theaterverhältnisse  das  künstlerische  Niveau  der
Bühnen  zu  heben,  und  zugleich  den  finanziellen  Bestand  der
Unternehmungen  zu  sichern.  Namentlich  erscheint  in  dieser
Hinsicht  geeignet  die  Vereinigung  mehrerer  Gemeinden
(z.  B.  einer  großen  Stadt  mit  zwei  oder  drei  kleinen,  oder
einer  Mehrzahl  von  kleinen  Städten  in  einer  Provinz)  zu
einem  Theaterbezirk,  innerhalb  dessen  derselbe  Theaterunternehmer
  abwechselnd  an  verschiedenen  Orten  Vorstellungen  gibt.
Diese  Einrichtung  besteht  schon  jetzt  mehrfach;  ihre  weitere  Verbreitung
  wird  von  den  Sachverständigen  auf  das  dringendste
empfohlen  im  Interesse  des  Publikums,  der  Unternehmer  und
nicht  zum  wenigsten  der  Bühnenangehörigen.  Diesen  würde
hierdurch  der  übliche  Wechsel  zwischen  Winter--  und  Sommerengagement
  erspart  oder  doch  eine  längere  Spielzeit  wie  bisher
verschafft.  Die  Zuziehung  des  Deutschen  Bühnenvereins  und
der  Genossenschaft  deutscher  Bühnenangehöriger  bei  der  Konzessionierung
  der  Schauspielunternehmer  hat  sich  bestens  bewährt.1)


Die  Spezialitäten-,  sog.  Varietetheater  usw.  sind
zweifellos  zur  Schaustellung  von  Personen  bestimmt,  fallen
deshalb  unter  den  Begriff  „Theater“  im  Sinne  des  8  2  der
Polizeiverordnung,  betr.  die  bauliche  Anlage  und  die  innere
Einrichtung  von  Theatern,  Zirkusgebäuden  und  öffentlichen
Versammlungsräumen,  und  unterstehen  den  Vorschriften  der
##  3  bis  43  und  79  daselbst  (vgl.  den  folgenden  Absatz  4).  Für
diese  Theater  gilt  mithin  das  Verbot  des  Rauchens.  Indessen
ist  nicht  zu  verkennen,  daß  im  Hinblick  auf  den  größeren  Teil
des  in  solchen  Theatern  verkehrenden  Publikums  deren  Existenzfähigkeit
  durch  Aufrechterhaltung  des  Verbots  beeinträchtigt  wird.
Es  erscheint  angängig,  das  Rauchen  zu  gestatten,  wenn  nur
eine  Bühne  ohne  Versenkung,  Schnürboden  und  Schnürgalerie
vorhanden  ist  und  sämtliche  Kulissen,  Soffitten,  Hinterhänge,
Vorsatzstücke  sowie  der  Vorhang  aus  unverbrennlichen  Stoffen
—  im  Gegensatz  zu  schwer  entflammbaren  —  hergestellt  sind.2)

Auch  Zirkusinhaber  bedürfen  der  Erlaubnis  zu  theatralischen

1)  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  5.  De=  vom  18.  April  1899,  M.  d.  ö.  A.  III
zember  1899,  II  5648.  6436,  M.  d.  J.  II  18073.
2)  Erl.  des  M.  d.  5.  A.  und  d.  J.