B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  77.  457

wird  Eirichtungen,  welche  nur  der  Beherbergung  dienen,  hervorrufen
  und  das  Gesetz  nötigt  nicht  dazu,  für  Gastwirtschaften
letzterer  Art  die  Genehmigung  zu  versagen.1:)

Auch  ein  polizeilich  konzessionierter  Schlafstellenvermieter,
welcher  allen  sich  bei  ihm  meldenden  Personen  unterschiedslos
und  ohne  weitere  Prüfung  gegen  Entgelt  und  gewerbsmäßig
nicht  nur  nächtliche  Unterkunft  gewährt,  sondern  auch  Essen  und
Trinken  verabreicht,  übt  hierdurch  die  Gastwirtschaft  aus.2)

2.  Der  Betrieb  der  „Schankwirtschaft“  besteht  in  dem
gewerbsmäßigen  Verabreichen  von  Getränken  aller  Art  zum
Genuß  an  Ort  und  Stelle.3s)  Notwendige  Voraussetzung  ist  das
Vorhandensein  einer  Schankstätte,  und  dadurch  unterscheidet
sich  die  Schankwirtschaft  vom  Kleinhandel  mit  Branntwein.
Selbst  Ausschank  auf  offener  Straße  kann  als  Schankwirtschaft
  angesehen  werden.“)

Betrieb  der  Schankwirtschaft  liegt  nur  dann  vor,  wenn  die
feilgehaltenen  Getränke  zum  Genusse  in  der  Schankstätte  selbst
oder  in  einem  mit  derselben  in  Verbindung  stehenden  offenen
Lokale  verabreicht  werden.5)  Auch  das  unentgeltliche  Ausschänken
  geistiger  Getränke  kann  als  Schankwirtschaftsbetrieb
angesehen  werden,  wenn  es  zu  dem  Zwecke  geschieht,  um  in
dem  Hauptgeschäft  größeren  Gewinn  zu  erzielen.5)  Umsoweniger
kann  es  einem  Bedenken  unterliegen,  daß  der  unentgeltliche
Ausschank  mit  der  Absicht,  für  das  Hauptgewerbe  Reklame  zu
machen,  sich  als  ein  Schankwirtschaftsbetrieb  darstellt.7)

Die  Schankerlaubnis  berechtigt  zum  Kleinhandel  mit
Branntwein,  nicht  aber  auch  umgekehrt.)

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  9.  April
1388,  Pr  VWBl.  10  145  und  Entsch.  des
OVG.  16  352.

2)  Erk.  d.  KG.  vom  29.  September
1890,  Jahrb.  s.  Entsch.  d.  KG.  11
Nr.  72  S.  227.

2)  Vgl.  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom
16.  Juni  1874  und  vom  29.  Oktober
1878,  Goltd  Arch.  22  648  und  26  539;
Erk.  d.  KG.  vom  13.  Februar  1890,
Ericck-  10  204  und  Entsch,  des  OVG.

4)  Erk.  d.  KG.  vom  17.  April
1893,  Entsch.  14  293.

5)  Erk.  d.  KG.  vom  2.  Februar
1891,  Jahrb.  f.  Entsch.  d.  KG.  11
Nr.  71  S.  226  und  Pr  Wl.  13  613.

s)  Val.  v.  Londmann-Rohmer,
Gewerbeordnung  3.  Aufl.  1  275;
v.  Schicker,  Gewerbeordnung  4.  Aufl.
S.  131  und  die  Zitate  daselbst.

7)  Erk.  d.  OVG.  vom  20.  Oktober
1900,  III  1795,  Pr  Vl.  22  181,  v.  Kptz
Rspr.  1.  Erg.  Bd.  400.

8)  Mst  Erl.  vom  25.  Mai  188t,
MstBl.  S.  248.