458  Spezieller  Teil.

ß  78.

Geistige  Getränke  und  das  Halten  eines  offenen  Lokals;
Fabrikkantinen.

1.  Nach  dem  allgemeinen  Sprachgebrauch  sind  unter
geistigen  Getränken  alle  Getränke  zu  verstehen,  welche
Alkohol  enthalten,  mögen  die  Mengen  groß  sein,  wie  beim
Branntwein,  geringer  wie  bei  Wein  und  Bier,  oder  sehr  gering,
wie  häufig  beim  Apfelwein,  Jung-Braunbier  usw.7)

Unter  „geistigen  Getränken“  sind  nicht  nur  solche  zu  verstehen,
  welche  schon  im  Augenblicke  des  Feilhaltens  alkoholhaltig
sind,  sondern  auch  diejenigen  zum  Trinken  bestimmten  Flüssigkeiten,
  welche  in  noch  unfertigem  Zustande  verkauft  und  erst
infolge  naturgemäßer  Fortentwicklung  alkoholhaltig  und  genußfähig
  werden,  z.  B.  Jungbier.m)

2.  Der  Betrieb  der  Gastwirtschaft  setzt  das  Halten  eines
offenen  Lokals  voraus.  Auch  entspricht  der  Begriff  eines
offenen  Lokals  für  die  Gastwirtschaft  dem  Begriff  eines  solchen
für  die  Speise=  und  Schankwirtschaft,  welche  in  §  10  des  Ges.
vom  30.  Mai  1820  begrifflich  bestimmt  ist.  Wenn  auch  dieser
Begriff  nicht  voraussetzt,  daß  das  Lokal  für  sämtliche  Personen
gewisser  Gesellschaftskategorien  offen  stehe,  so  erfordert  es  doch
immerhin,  sowohl  wenn  es  sich  um  Speise=  oder  Schankwirtschaft
als  auch  wenn  es  sich  um  Gastwirtschaft  handelt,  daß  das  Lokal
allen  einem  —  wenn  auch  bestimmt  begrenzten,  abgeschlossenen
—  Kreise  Angehörigen  im  allgemeinen,  also  von  besonderen,
durch  die  Persönlichkeit  eines  Einzelnen  bedingten  Ausnahmen
abgesehen,  offen  stehe.  Wo  aber  die  Aufnahme  in  einen  Raum
nur  in  der  Weise  erfolgt,  daß  nach  der  Auswahl,  sei  es  des
Lokalinhabers,  sei  es  eines  andern,  überhaupt  nur  einzelnen,
sich  in  einer  besonderen  äußerlichen  Lage  befindenden  Personen
—  mit  Ausschluß  aller  übrigen,  derselben  Kategorie  Angehörigen
und  des  Publikums  überhaupt  —  dort  ein  Unterkommen  gewährt
wird,  fehlt  es  an  den  Voraussetzungen  eines  offenen  Lokals,
denn  es  ist  nicht  jedermann,  der  auch  nur  einem  bestimmten

1)  Erl.  des  M.  d.  J.,  f.  H.  und  2)  Erk.  d.  KG.  vom  3.  März  1890,
d.  g.  A.  vom  22.  März  1892,  M.  d.  Pr  WBl.  12  477,  Entsch.  d.  KG.  10
J.  II  2711,  M.  f.  H.  C  1816,  M.  d.  174  und  vgl.  Erk.  d.  KG.  vom
g.  A.  M  2314/16.  25.  April  1889,  Entsch.  9  168.