B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  78.  459

Personenkreise  angehört,  der  Zutritt  gewährt.1)  Es  ist  gleichgültig,
ob  der  Ort  schlechthin  oder  unter  gleichmäßigen  Bedingungen,
z.  B.  gegen  Eintrittsgeld,  dem  Publikum  zugänglich  ist.2)

In  der  Abgabe  von  Getränken  zum  sofortigen  Genuß  in  einem
dem  Verkaufslokal  benachbarten  Raum,  wo  der  Verkäufer
wegen  der  ihm  darüber  zustehenden  Verfügungsgewalt  den
Genuß  hindern  konnte  und  sollte,  liegt  ein  Schankwirtschaftsbetrieb.s)
  Ein  solcher  wird  aber  weiter  von  einer  vielfach  vertretenen
  Ansicht"“)  auch  schon  dann  als  vorhanden  angenommen,
wenn  der  Verkäufer  der  Getränke  über  den  Raum,  wo  sie  getrunken
  werden  sollten  und  getrunken  worden  sind,  zwar  keine
Verfügungsgewalt  hatte,  der  Raum  jedoch  ähnlich,  wie  ein
Schanklokal  zugänglich  war  —  die  Straße,  ein  unbebauter
Platz  und  dergl.  —,  sofern  der  Verkäufer  Kenntnis  davon  hatte,
daß  die  Getränke  sofort  in  diesem  Raume  getrunken  werden
würden;  infolge  solcher  Kenntnis  dürfe  er  die  Getränke  nicht  verkaufen;
  habe  er  es  dennoch  getan,  so  habe  er  in  gewollter  Weise
Getränke  zum  sofortigen  Genuß  auf  der  Stelle  verkauft.  Auch
dieser  Ansicht  ist  wenigstens  für  einen  solchen  Fall  beizutreten,
wo  es  sich  um  Räumlichkeiten  handelt,  die  beispielsweise  den  zahlreichen
  Mitgliedern  eines  Vereins  in  freiester  Weise  offen  standen.  5)

Die  Worte  „zum  Genuß  auf  der  Stelle“  sind  aber  nicht
zeitlich,  d.  h.  als  gleichbedeutend  mit  „zum  alsbaldigen  Genuß“",
sondern  vielmehr  örtlich,  d.  h.  als  „zum  Genuß  auf  der  Verkaufsstelle“
  aufzufassen.“)

3.  Die  sog.  Fabrikkantine  fällt  unter  den  Begriff  der
Schankwirtschaft;  es  ist  rechtsirrig,  anzunehmen,  die  Zugänglichkeit
  der  Wirtschaftsräume  für  jeden  dritten  sei  Voraussetzung
jenes  Begriffs,  ebensowenig  braucht  ein  besonders  ausgestatteter
Raum  zum  Verzehren  des  Gekauften  vorhanden  zu  sein.  Für
den  Begriff  der  Schankwirtschaft  ist  neben  dem  gewerbsmäßigen

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  13.  Februar
1906,  Pr  VWBl.  17  474  und  vgl.  Erk.
d.  KG.  vom  14.  September  19882,
Entsch.  8  153.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  9.  März
1892,  Entsch.  22  414.

2)  Vgl.  v.  Schicker,
ordnung  4.  Aufl.  S.
zu  §  33.

Gewerbe-128
  Anm.  3b

4)  So  z.  B.  Urteil  des  Oberlandesgerichts
  Colmar  vom  4.  Januar  1899
in  Regers  Entscheidungen  19  174.

5)  Erk.  d.  OVG.  vom  14.  Februar
1900,  III  312,  Pr  VBl.  21  329,  v.  Kptz
Rspr.  1.  Erg.  Bd.  401.

6)  Erk.  d.  K  G.  vom  31.  Mai  1888,
Entsch.  d.  KG.  8  151  und  Pr  VBl.
10  489.