460  Spezieller  Teil.

Betriebe  nur  erforderlich,  doß  der  Verkauf  zum  sofortigen  Verzehren
  an  Ort  und  Stelle  erfolgt.1)

Fabrikkantinen,  bei  welchen  die  sofortige  Verzehrung  der  verkauften
  Getränke  nicht  in  der  im  Fabrikgebäude  befindlichen
Verkaufsstätte  (Ausschank),  sondern  in  den  räumlich  mit  derselben
in  Verbindung  stehenden  Arbeitsstellen  erfolgt,  sind  Schankstätten
  im  Sinne  der  Reichsgewerbeordnung,  zu  deren  Errichtung
die  obrigkeitliche  Erlaubnis  erforderlich  ist.2)

Die  Unterhaltung  von  Beköstigungsanstalten  für  Lohnarbeiter
  usw.  ist,  auch  wenn  sie  seitens  der  betr.  Arbeitgeber
stattfindet,  nach  feststehenden  Verwaltungsgrundsätzen  stets  als  ein
Gewerbebetrieb  anzusehen,  sofern  nicht  zugleich  Einrichtungen  getroffen
  sind,  durch  welche  die  Erzielung  eines  Unternehmergewinns
unbedingt  und  dauernd  ausgeschlossen  wird.3)  Der  Umstand,  daß
der  eventl.  erzielte  Gewinn  bestimmungsmäßig  zu  Wohlfahrtszwecken
  für  Arbeiter  der  betr.  Fabrikanlage  Verwendung  findet,
vermag  den  gewerblichen  Charakter  des  fragl.  Unternehmens.
nicht  zu  beseitigen.4)

8  79.
Versteigerung  von  Spirituosen.

Es  hat  sich  herausgestellt,  daß  häufig  Personen,  welche  die
Erlaubnis  zum  Kleinhandel  mit  Branntwein  und  Spiritus  nicht
besitzen,  den  gewerbsmäßigen  Verkauf  dieser  Gegenstände  im
Wege  der  freiwilligen  Versteigerung  durch  Gerichtsvollzieher
  betreiben.  Der  Justizminister  hat  mittels  Verfügung
vom  15.  April  18975)  den  Gerichtsvollziehern  zur  Pflicht  gemacht,
den  Auftrag  zu  solchen  Versteigerungen  nicht  zu  übernehmen,
sobald  die  Vermutung  nahe  liegt,  daß  der  Auftraggeber  nicht  bloß
gelegentlich,  sondern  gewerbsmäßig  auf  diese  Weise  Spirituosen
verkaufen  will,  ohne  im  Besitz  der  hierzu  erforderlichen  Erlaubnis
zu  sein.  Die  Polizeibehörden  haben  demzufolge,  wenn  sie  gegen
derartige  Versteigerungen  durch  Gerichtsvollzieher  im  Einzelfalle

1)  Erk.  d.  RG.  vom  14./21.  Februar  3)  MstResk.  vom  28.  September
1889,  Pr  VBl.  10  471.  1889,  Msttl.  165.
2)  Erk.  d.  RG.  vom  7.  14.  Juni  4)  MstResfk.  vom  2.  September

S.
1888,  Nr.  244  des  N.  u.  Stsanz.  v.  J.  1889,  MsttBl.  S.  155.
1888  und  vgl.  Mst  Erl.  vom  28.  Sep-  S)  JMVBl.  S.
tember  1889,  MstBl.  S.  165.