B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  88  79,  80.  461

gewerbliche  Bedenken  hegen,  den  Weg  der  Vorstellung  bei  dem
Aufsichtsrichter  des  betr.  Amtsgerichts  zu  beschreiten.:)

Der  durch  einen  Auktionator  im  Wege  freiwilliger  Auktion
bewirkte  Verkauf  von  Branntwein  und  Spiritus  in  Mengen
unter  einem  halben  Anker  ist  nur  unter  der  Voraussetzung  gemäß
  8  33  der  GewO.  konzessionspflichtig,  daß  er  sich  auf
seiten  des  Auftraggebers  des  Auktionators  als  ein  gewerbsmäßiger
  darstellt.  Erhellt  daher  aus  den  begleitenden  Umständen
  nicht,  daß  bei  dem  Auftraggeber  die  Absicht  vorwaltet,
dergleichen  Erwerbshandlungen  zu  wiederholen,  so  wird  die
Konzessionspflichtigkeit  zu  verneinen  sein.  Wer  im  Besitz  einer
Konzession  sich  befindet,  überschreitet  deren  Grenzen,  wenn  er
die  Getränke  außerhalb  des  konzessionierten  Lokales  im  Wege
der  Auktion  verkaufen  läßt.  Liegt  in  der  Auktion  eine  Zuwiderhandlung
  gegen  die  &amp;  33,  147  Nr.  1  der  GewO.,  so  ist
der  Auftraggeber  als  Täter,  der  Auktionator,  der  den  Mangel
einer  Konzession  oder  deren  Uüberschreitung  kannte,  wegen  Beihilfe
  zu  bestrafen.  Auf  Fälle,  in  denen  ohne  ausdrücklichen
Auftrag  des  Eigentümers  Getränke  im  Wege  der  Auktion  verkauft
  werden,  bezieht  sich  8  33  der  GewO.  nicht,  hierher  sind
insbesondere  zu  zählen:  die  von  Steuerbehörden,  Eisenbahn-,
Packhof=  und  Lagerhausverwaltungen,  Gerichtsvollziehern  und
anderen  Exekutivbeamten,  Konkursmassenverwaltern  und  dergl.
zur  Befriedigung  von  Forderungen  gegen  die  Eigentümer  bewirkten
  Zwangsverkäufe.  Inwieweit  den  an  sich  statthaften
Getränkeauktionen  aus  ordnungs=  oder  sittenpolizeilichen  Rücksichten
  entgegenzutreten  ist,  richtet  sich  nach  den  Umständen  des
einzelnen  Falles.2)

g  80.
Die  Konzessionspflicht.
1.  Wer  Gastwirtschaft,  Schankwirtschaft  oder  Kleinhandel
mit  Branntwein  oder  Spiritus  betreiben  will,  bedarf  dazu  der
Erlaubnis.  Diese  Erlaubnis  ist  nur  dann  zu  versagen:

1)  wenn  gegen  den  Nachsuchenden  Tatsachen  vorliegen,  welche
die  Annahme  rechtfertigen,  daß  er  das  Gewerbe  zur

1)  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  15.  Mai  2)  Mst  Resk.  vom  16.  Februar  1893,
1897,  II  6965.  Mst  Bl.  S.  69.