462  Spezieller  Teil.

Förderung  der  Völlerei,  des  verbotenen  Spieles,  der
Hehlerei  oder  der  Unsittlichkeit  mißbrauchen  werde:;

2)  wenn  das  zum  Betriebe  des  Gewerbes  bestimmte  Lokal
wegen  seiner  Beschaffenheit  oder  Lage  den  polizeilichen
Anforderungen  nicht  genügt.

Die  Landesregierungen  sind  befugt,  außerdem  zu  bestimmen,

  daß

a)  die  Erlaubnis  zum  Ausschänken  von  Branntwein  oder  zum
Kleinhandel  mit  Branntwein  oder  Spiritus  allgemein,

b)  die  Erlaubnis  zum  Betriebe  der  Gastwirtschaft  oder  zum
Ausschänken  von  Wein,  Bier  oder  anderen  nicht  unter  ##
fallenden  geistigen  Getränken  in  Ortschaften  mit  weniger
als  15000  Einwohnern,  sowie  in  solchen  Ortschaften  mit
einer  größeren  Einwohnerzahl,  für  welche  dies  durch  Ortsstatut)
  festgesetzt  wird,  von  dem  Nachweise  eines  vorhandenen
  Bedürfnisses  abhängig  sein  solle.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  Vereine,  welche
den  gemeinschaftlichen  Einkauf  von  Lebens=  und  Wirtschaftsbedürfnissen
  im  Großen  und  deren  Absatz  im  Kleinen  zum  ausschließlichen
  oder  hauptsächlichen  Zweck  haben,  einschließlich  der
bereits  bestehenden,  auch  dann  Anwendung,  wenn  der  Betrieb  auf
den  Kreis  der  Mitglieder  beschränkt  ist.  Die  Landesregierungen
können  anordnen,  daß  die  vorstehenden  Bestimmungen,  mit
Ausnahme  derjenigen  unter  b,  auch  auf  andere  Vereine,  einschließlich
  der  bereits  bestehenden,  selbst  dann  Anwendung  finden,
wenn  der  Betrieb  auf  den  Kreis  der  Mitglieder  beschränkt  ist.2)

Auch  der  Ausschank  von  Mineralwasser  bedarf  der  polizeilichen
  Konzession.  Diese  Genehmigung  schließt  die  straßenpolizeiliche
  Erlaubnis  zur  Benutzung  der  Straße  zum  Betriebe
des  Gewerbes  nicht  in  sich.)

Bahnwirtschaften,")  welche  innerhalb  der  Bahnsteigsperre
liegen,  oder  bei  denen  ein  Verkehr  des  nichtreisenden  Publikums
durch  andere  besondere  Einrichtungen  ausgeschlossen  ist,  sind
als  Teile  der  Eisenbahnunternehmung  anzusehen,  unterliegen

1)  §  142  GewO.  4)  Vgl.  den  Seydelschen  Aufsan
2)  §  33  GewO.  im  Pr  VBl.  25  539.
3)  Erk.  d.  OVG.  vom  4.  Juli

1877,  Entsch.  2  333.