B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  8  80.  463

daher  gemäß  8  6  GewO.  dieser  nicht  und  bedürfen  keiner
Konzession.  Alle  übrigen  Bahnwirtschaften  sind,  soweit
sie  dem  Verkehr  des  nichtreisenden  Publikums  dienen,  wie
sonstige  Schankwirtschaften  zu  behandeln  und  bedürfen  namentlich
  auch  der  Konzession.  Vor  Entscheidung  über  die  Konzessionsanträge
  sind  die  zuständigen  Eisenbahndirektionen  zu
hören.  Die  Vorsitzenden  der  Konzessionsbehörden  wollen  darauf
hinwirken,  daß  deren  Außerungen  über  die  Lokal-  und  Bedürfnisfrage
  nach  Möglichkeit  berücksichtigt  werden.  Die  Eisenbahnbehörden
  haben  vor  der  Vergebung  der  Bahnwirtschaften,
die  keiner  Konzession  bedürfen,  über  die  Persönlichkeit  des  Bewerbers
  die  Ortspolizeibehörden  zu  hören.  Diese  haben  die
erbetene  Auskunft  zu  erteilen  und  hierbei  anzugeben,  ob  Tatsachen
  im  Sinne  des  §  33  GewO.  gegen  die  Person  des  Bewerbers
  vorliegen.  Bejahendenfalls  werden  die  Bewerber  von
den  Eisenbahndirektionen  bei  der  Vergebung  der  Wirtschaften
nicht  berücksichtigt  werden.2)

Durch  den  §  10  der  GewO.  sind  die  Realschankberechtigungen
  nicht  beseitigt.  Da  hiernach  Realgewerbeberechtigungen
nur  fortan  nicht  mehr  neu  begründet  werden  dürfen,  sind
mithin  die  bestehenden  gesetzlich  anerkannt.  Bei  Realschankberechtigungen
  ist  die  Prüfung  der  Bedürfnisfrage  ausgeschlossen
und  es  kann  auch  der  Natur  der  Sache  nach  die  Lage  des
Lokals  keiner  weiteren  Prüfung  unterliegen.  Nur  hinsichtlich
der  Beschaffenheit  desselben  kommt  die  Vorschrift  des  §  33
Nr.  2  der  GewO.  dahin  zur  Anwendung,  daß  das  Lokal  den
polizeilichen  Anordnungen  genügen  muß.?)  Bei  der  üÜbertragung
  einer  derartigen  Realberechtigung  auf  eine  andere
Person  ist  der  neue  Erwerber  verpflichtet,  zum  Betriebe  des  Gewerbes
  die  Erlaubnis  bei  der  zuständigen  Behörde  nachzusuchen,
damit  diese  prüfen  kann,  ob  er  im  Besitz  der  nach  den  Bestimmungen
  der  GewO.  zum  Betriebe  des  Gewerbes  erforderlichen
persönlichen  Befähigung  ist.  Unterläßt  er  die  Nachsuchung
der  Konzession,  so  ist  er  aus  8  147  Nr.  1  der  Gew  O.  strafbar.3)
Die  Realschankberechtigungen  können  auf  jede,  nach  den  Vor-1)

  Mst  Erl.  vom  27.  Juli  1905,  3)  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  3.  Januar
MstBl.  S.  134.  1879;  Erk.  d.  O.  vom  16.  Oktober

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  28.  No-  19879,  II  1498,  und  vom  6.  Dezember
vember  1877,  Entsch.  3  249.  1879,  1  40.