464  Spezieller  Teil.

schriften  der  Gew  O.  zum  Betriebe  derselben  befähigte  Person
in  der  Art  übertragen  werden,  daß  der  Erwerber  die  Gewerbeberechtigung
  für  eigene  Rechnung  ausüben  darf.1)  Der  Umstand
  allein,  daß  die  Realschankgerechtigkeit  in  das  Grundbuc-#
nicht  eingetragen  ist,  schließt  das  Bestehen  derselben  nicht  aus.2)
Bei  einer  Dismembration  des  berechtigten  Grundstücks  geht
die  Berechtigung  auf  den  Erwerber  der  mit  der  Betriebsstätte
besetzten  Parzelle  über.  Sie  kann  nicht  auf  solche  Pertinenzien
ausgedehnt  werden,  welche  dem  berechtigten  Grundstücke  erst
nach  Entstehung  des  Realrechts  zugeschlagen,  bezw.  im  Grundbuche
  zugeschrieben  sind.s)  Die  Ersitzung  einer  Realschankgerechtigkeit
  ist  gesetzlich  ausgeschlossen.  Befindet  sich  das
realschankberechtigte  Grundstück  im  Besitz  mehrerer  Miteigentümer,
  so  müssen  diese  dem  Konzessionsnachsucher  ihre  Rechte
zur  Ausübung  derselben  übertragen,  da  sie  unteilbar  ist.4)
Der  Verzicht  auf  eine  Realschankberechtigung  wird  im  Pr  VBl.
27  418  erörtert.

2.  Der  Konzession  bedürfen  nicht:

a)  Speisewirtschaften.5)  Ein  Speisewirt  treibt  indessen
Schankwirtschaft,  wenn  er  zu  den  Speisen  Getränke  auch
ohne  besondere  Bezahlung  abgibt;s)

b)  die  auf  Veranlassung  der  Postbehörde  gehaltenen  Passagierstuben?)


c)  die  sog.  Pensionen,  wenn  und  so  lange  die  Aufnahme
auf  Grund  individueller  Vereinbarung  erfolgt  (vgl.  Pr  VBl.
27  184):

d)  die  gleichartige  Aufnahme  von  Kellnerinnen  usw.
durch  Stellenvermittler.3)  Der  Betrieb  der  Gast=  und  Schankwirtschaft
  ist  den  Gesindevermietern  untersagt  (Ziff.  14
der  Vorschriften  des  M.  f.  H.  vom  10.  August  1901,  HMstBl.

S.  184);

1)  §  48  GewO.  à  Msterl  rvom  18.  Oktober  1873,

2)  i*-  d.  OVG.  8  272  und  MstBl.  S.
Erk.  OVG.  vom  5.  Mai  1883,  6)  Erk.  6  886.  vom  11.  Noveniber
HK#l-  4  289.  1880,  Entsch.  7  178.
82  8  Entsch.  des  OVG.  7  301  und  —  vom  31.  März  1859,

t
Erk.  d.  OVG.  vom  30.  De-  s8)  Erk.  d.  KG.  vom  8.  März  und

zember  1882,  I  49.  16.  Dezember  1880,  Entsch.  7  186.