B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  8  80.  465

e)  das  Kost=  und  Quartiergeben.1)  Durch  Polizeiverordnungen
  darf  zwar  die  Art  der  Ausübung  des  Gewerbes
des  Kost=  und  Quartiergebens  geregelt,  nicht  aber  die  Zulassung
  zum  Gewerbebetriebe  von  gewissen  persönlichen
Eigenschaften  des  Kost=  und  Quartiergebers  in  der  Weise
abhängig  gemacht  werden,  welche  die  Polizeibehörde  berechtigt,
  wegen  des  Mangels  dieser  Eigenschaften  den
weiteren  Gewerbebetrieb  ganz  zu  untersagen:2)

1)  der  Verkehr  der  Weinbauer  mit  selbstgewonnenem  Most
oder  Wein,  soweit  derselbe  gewerbesteuerfrei  ist.)

Die  Konzession  wird  nur  für  ein  bestimmtes  Lokal
und  für  eine  bestimmte  Person  erteilt.  Da  dieselbe  persönlich
  ist,  so  kann  sie  auch  durch  Vertrag  nicht  übertragen
werden.  Die  Verpachtung  einer  Wirtschaft  hat  nur
die  benutzten  Räume  und  Einrichtungen  zum  Gegenstande.“)
Für  den  Pächter  der  Räume  ist  eine  Konzession  erforderlich.
Die  Genehmigung  darf  weder  auf  Zeit  erteilt  noch  vorbehaltlich
  der  Bestimmung  des  8  53  Abs.  2  GewO.  widerrufen
werden.5)  Zulässig  ist  die  Genehmigung  für  wiederkehrende
Perioden,  z.  B.  für  Winter=  oder  Sommermonate,  für  die
Badezeit  usw.;S)  ebenso  auch  für  Schankwirtschaften,  deren
Betrieb  durch  tatsächliche  Verhältnisse  zeitlich  beschränkt  ist,
z.  B.  für  die  Dauer  von  Eisenbahnbauten,  Truppenübungen
  usw.7)

Bei  der  Konzessionierung  solcher  Schankstätten,  welche  nur
für  einen  bestimmt  begrenzten  Teil  des  Publikums
(mit  der  Eisenbahn  reisende  Personen,  Mannschaften  der  Garnison)
  errichtet  werden  sollen,  hat  der  Verwaltungsrichter  zu
untersuchen,  ob  für  die  Beschränkung  des  Gewerbebetriebes
sichere  Grenzen  vorhanden  sind,  er  darf  keine  Grenze  eines
Gewerbebetriebes  konzessionieren,  welche  der  Schankwirt  nicht

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  18.  Februar
1899,  Entsch.  35  328,  v.  Kptz  Rsor.
1.  Erg.  Bd.  391.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  18.  Februar
1899,  Entsch.  35  328.

2)  Erlaß  des  M.  d.  I#
19.  Januar  1893,  II  8549.

v.  Arnstedt,  Polizeirecht.  II.

vom

4)  Erk.  d.  RG.  vom  4.  März  1881,
Entsch.  in  Strassachen  3  419.

5)  §  40  GewO.

0)  Erk.  d.  OVG.  vom  10.  Oktober
1877,  Entsch.  3  245.

7)  Erk.  d.  OVG.  vom  12.  März
1884,  Entsch.  10  290.

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