466  Spezieller  Teil.

handhaben  und  welche  in  ihrer  Handhabung  von  der  Polizei
nicht  kontrolliert  werden  kann.1)

Den  Anträgen  auf  Erteilung  der  Erlaubnis  zum  Betriebe
  der  im  §  33  GewO.  erwähnten  Gewerbe  ist  eine  Handzeichnung
  nebst  Beschreibung  von  dem  zum  Betriebe  des
Gewerbes  bestimmten  Lokal  in  zwei  Exemplaren  beizufügen.
Aus  den  Vorlagen  muß  hervorgehen:

a)  der  vollständige  Name,  der  Stand  und  Wohnort  des  Antragstellers;


b)  die  Bezeichnung  des  Grundstücks,  auf  dem  das  Lokal  sich
befindet,  nach  Ortschaft,  Straße,  Hausnummer  oder  in  sonst
ortsüblicher  Weise;

c)  die  Lage,  Beschaffenheit  der  zum  Gewerbebetriebe  bestimmten
  Räume,  insbesondere  auch  nach  Flächeninhalt
und  Höhe,  ferner  die  Zweckbestimmung  der  einzelnen
Räume  und  deren  Einrichtung  im  allgemeinen.

Für  die  Handzeichnung  ist  ein  Maßstab  zu  wählen,  welcher
eine  deutliche  Anschauung  gewährt.  Der  Maßstab  ist  auf  der
Zeichnung  anzugeben.  Da,  wo  die  Prüfung  der  Bedürfnisfrage
  erforderlich  ist,  kann  die  Vorlage  eines  Lageplanes
des  zum  Gewerbebetriebe  bestimmten  Hauses  verlangt  werden.2)

Die  Entscheidung  darüber,  ob  den  Königl.  Forstbeamten
oder  deren  Angehörigen  ausnahmsweise  die  Genehmigung  zur
Verabreichung  von  Erfrischungen  gegen  Entgelt  bezw.  zum
Betriebe  von  Gast=  oder  Schankwirtschaften  zu  erteilen  ist,  hat
sich  der  Minister  für  Landwirtschaft  für  jeden  einzelnen  Fall
vorbehalten.  Es  ist  deshalb,  wenn  derartige  Anträge  gestellt
werden  und  nach  Ansicht  der  Königl.  Regierung  wesentliche
Gründe  für  die  Genehmigung  vorliegen,  stets  zunächst  an  den
Minister  zu  berichten  und  seine  Genehmigung  einzuholen.)

Gemeindevorsteher  dürfen  nur  ausnahmsweise  eine
Schankkonzession  erhalten.44  Marketender  bei  größeren
Truppenzusammenziehungen  bedürfen  der  polizeilichen  Er-1)

  Erk.  d.  OVG.  vom  22.  Sep-  3)  Erl.  des  M.  f.  L.  vom  18.  Juli
tember  1883,  Entsch.  10  251  und  1894,  III  10867.
Pr  l.  5  78.  4)  MstErl.  vom  24.  April  1871,

2)  AusfAnw.  zur  GewO.  vom  Mistl.  S.  153.
1.  Mai  1904  zu  Titel  II  Ziffer  47.