B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  88  80,  81.  467
laubnis,  die  nach  Benehmen  mit  den  militärischen  Befehlshabern
  event.  zu  erteilen  ist.  1)

Die  Erlaubnis,  deren  nach  §  33  Abs.  5  und  6  der  Reichsgewerbeordnung
  Vereine  bedürfen,  kann  nicht  dem  Verein  selbst,  sondern
nur  einem  geeigneten  Angestellten  desselben  erteilt  werden.2)

Über  eventuelle  Entschädigungsansprüche  bei  Unterlassung
  rechtzeitiger  Zurücknahme  von  Schankbeschränkungen
  pdgl.  Erk.  des  OVG.  vom  5.  November  1890,  Pr  VBl.
12  175.  Ein  Vertrag  über  den  Betrieb  der  Schankwirtschaft
ohne  Konzession  ist  auch  dann  nichtig,  wenn  eine  Täuschung
der  Behörde  nicht  beabsichtigt  ist.3)

g  SI.
Voraussetzungen  für  die  Erteilung  der  Konzession.

1.  Nur  physischen  Personen  kann  die  Konzession  erteilt
werden.4)  Der  Unternehmer  ist  nicht  beweispflichtig  für  seine  persönliche
  Befähigung,  die  Behörde  hat  sie  selbständig  zu  prüfen.
Unter  Unsittlichkeit,  deren  Förderung  durch  den  Schankwirtschaftsbetrieb
  vermieden  werden  soll,  ist  nur  die  geschlechtliche
Unzucht,  nicht  Unmoralität  schlechthin  zu  verstehen.5)  Die
Tatsache  der  gerichtsseitig  erfolgten  Bestrafung  des  die
Konzession  Nachsuchenden  wegen  Gestattung  verbotenen  Spieles
ist  für  genügend  zu  erachten,  um  anzunehmen,  daß  derselbe  das
Gewerbe  zur  Förderung  des  verbotenen  Spieles  mißbrauchen
werde.  Einer  nochmaligen  Beweisaufnahme  durch  Zeugenvernehmungen
  bedarf  es  nicht,  vielmehr  genügen  die  Gerichtsakten.5)

Bei  der  Konzessionierung  des  Betriebes  der  Gastwirtschaften,
Schankwirtschaften  oder  des  Kleinhandels  mit  Branntwein  oder
Spiritus  sind  vielfach  Bescheinigungen  der  Polizeibehörden
  darüber  zur  Vorlage  gekommen,  daß  nach  den  näher
erörterten  Verhältnissen  gegen  den  Nachsuchenden  keine  Tat-1)

  MstErl.  8)  Erk.  d.  RG.  III.  Zivilsenat  vom

vom  9.  Juni  1845,
MstBl.  S.  182.

2)  Erk.  des  OVG.  vom  2.  Januar
1902,  III  2092,  Pr  VWBl.  23  584  und
vgl.  Kommentar  zur  GewO.  von
v.  Rohrscheidt  S.  165  Anm.  71
und  von  Kayser-Steiniger  3.  Aufl.,
Ausgabe  für  Preußen,  S.  88  Anm.  54.

15.  Oktober  1900,  Pr  WBl.  22  530.

4)  Entsch.  d.  OVG.  9  236.

5)  Erk.  d.  OVG.  vom  20.  Oktober
1887,  Entsch.  15  358.

6)  Erk.  d.  OVG.  vom  18.  Oktober
1876,  Entsch.  1  310.

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