468  Spezieller  Teil.

sachen  vorliegen,  welche  die  Annahme  rechtfertigen,  daß  er  das
Gewerbe  zur  Förderung  der  Völlerei,  des  verbotenen  Spieles,
der  Hehlerei  oder  der  Unsittlichkeit  mißbrauchen  werde.  Wegen
verschiedener  hieraus  sich  ergebender  Unzuträglichkeiten  sind  die
Polizeibehörden  angewiesen  worden,  daß  sie  dergleichen  Atteste
nicht  mehr  ausstellen,  sondern  sich  über  die  vorstehende  Frage
nur  in  der  Form  eines  Berichts  oder  eines  Schreibens  an  die
zuständigen  Behörden  äußern.)

Auf  die  Führungsatteste,  die  bei  der  Konzessionierung  des
Betriebes  der  Gastwirtschaften,  Schankwirtschaften  oder  des
Kleinhandels  mit  Branntwein  oder  Spiritus  zur  Vorlage
kommen,  finden  die  Vorschriften  des  letzten  Absatzes  des
allgem.  Erl.  vom  31.  Juli  1897  —  M.  d.  g.  A.  M  7012,  M.
d.  J.  I  A  5770  —  ausnahmslos  Anwendung.2)

2.  Die  Konzession  wird  nicht  für  das  Grundstück  schlechthin,
sondern  für  bestimmte,  unmittelbar  dem  Gewerbezwecke
dienende  Räume  erteilt.)

Unter  dem  Ausdruck:  „polizeilichen  Anforderungen“  in
§  33  unter  Nr.  2  der  Reichsgewerbeordnung  sind  solche  Anforderungen
  zu  verstehen,  welche  mit  den  allgemeinen  Aufgaben
  der  Polizei  zusammenhängen.  Eventuell  kann  aber  die
Konzession  mit  dem  Vorbehalt  der  Vervollständigung
der  Anlage  erteilt  werden.  Im  konkreten  Fall  ist  nur  zu
prüfen,  ob  durch  das  Erbieten  des  Konzessionssuchers  zur  Abstellung
  der  Mängel  den  polizeilichen  Anordnungen  genügt  wird.")

Hinsichtlich  der  Gastwirtschaften  ist  insbesondere  zu  prüfen,
ob  das  Lokal  hinsichtlich  seiner  Einrichtung,  Ausstattung  usw.  nach
allen  Seiten  hin  so  beschaffen  ist,  um  den  örtlichen  Verkehrs=  und
sonstigen  Bedürfnissen  zu  entsprechen,  d.  h.  der  vollständigen
Beherbergung  und  Verpflegung  von  Reisenden  zu  genügen.5)

Die  Anforderungen  an  das  Lokal  sind  in  den  Msterl.
vom  23.  Februar  18706)  und  vom  3.  Januar  18737)  näher

1)  MstResk.  vom  1.  November  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  10.  Oktober
1892,  MsttBl.  S.  350  und  MstErl.  1876,  Entsch.  1  306.

vom  17.  Dezember  1900,  M.  d.  J.  5)  Erk.  d.  OVG.  vom  10.  Oktober
IIb  4068,  FM.  III  14872.  1876,  Entsch.  1  306.

2)  Erl.  d.  FM.  und  M.  d.  J.  FM.  6)  MstBl.  S.  83.
III  11990,  M.  d.  J.  1  A  8582.  7)  MstBl.  S.  11.

3)  Erk.  d.  OVG.  vom  9.  April
1879,  Entsch.  5  279.