B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  81.  469

bestimmt,  wegen  der  bau=  und  gesundheitspolizeilichen  Einrichtungen
  vgl.  MstErl.  vom  26.  August  1886,1)  vom  1.  März
18902)  und  vom  10.  August  1902.2)

Die  Gastzimmer  müssen  außer  mit  Fenstern,  welche  einen
hinreichenden  Zutritt  von  Luft  und  Licht  unmittelbar  von  der
Straße  oder  vom  Hofe  aus  gestatten,  auch,  soweit  nötig,  mit
sonstigen  zur  Herstellung  eines  genügenden  Luftwechsels  erforderlichen
  Einrichtungen  versehen  und  überhaupt  ihrer  ganzen
Anlage  nach  so  beschaffen  sein,  daß  sie  die  menschliche  Gesundheit
in  keiner  Weise  gefährden.4)  Die  Herstellung  von  Lüftungsvorrichtungen,
  welche  durch  natürliche  Temperaturdifferenz
—  auch  ohne  schädlichen  Zug  zu  verursachen  —  wirken,  kann
ohne  nennenswerte  Belastung  der  die  Konzession  Nachsuchenden
steis  vorgeschrieben  werden.  Inwieweit  die  Anbringung  von
Vorrichtungen,  welche  durch  besonders  erzeugten  Wärmeunterschied
  oder  durch  mechanische  Kräfte  wirken,  zu  fordern  ist,  wird
in  jedem  einzelnen  Falle  unter  Berücksichtigung  der  Zweckbestimmung
  der  Räume  und  der  etwa  zur  Verfügung  stehenden
Betriebskraft  zu  prüfen  sein.5)

Kellergeschosse  dürfen  als  Schlafräume  für  Gäste  überhaupt
  nicht,  als  Schanklokale  aber  nur  unter  den  Bedingungen
benutzt  werden,  daß  die  bezüglichen  Räume  gegen  das  Eindringen
  und  Aufsteigen  der  Erdfeuchtigkeit  geschützt,  und  daß
die  Fußböden  nicht  tiefer  als  einen  Meter  unter  dem  umgebenden
  Erdboden  belegen  sind.  Bei  ungleicher  Höhenlage  des
umgebenden  Erdbodens  ist  die  Tiefenbemessung  von  einem
Meter  im  Durchschnitt  vorzunehmen.“)

Es  wird  nicht  gefordert,  daß  bei  der  Entscheidung  über  das
Konzessionsgesuch  die  Schankräume  schon  fertiggestellt  sind;  es
genügt,  wenn  vollständig  ausgearbeitete  Zeichnungen
vorliegen.  Daß  eine  solche  Prüfung  vor  Fertigstellung  der
Räumlichkeiten  gewisse  Schwierigkeiten  bietet,  ändert  hieran
nichts.  Der  Besitz  des  Lokals  auf  Seiten  des  Unternehmers

1)  MstBl.  S.  182.  Am#  vom  10.  Januar  1902,  MstBl.

2)  Mst  Bl.  S.  dl.  32.

2)  Ms  tBl.  S.  32.  925  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  1.  März

4)  &amp;3  des  Wstert  vom  26.  August  1890,  Pr  BBl.  11  345,  ogl.  Nr.  4  des
1886,  MstBl.  S.  MstéErl.  vom  26.  März  1886,  MstBl.

5)  Erlaß  des  Ministeriume  des  S.  122.