470  Spezieller  Teil.

ist  keine  unerläßliche  Voraussetzung  der  Genehmigung.1)  Der
Polizei  steht  nicht  das  Recht  zu,  nachträglich  an  das  zum
Schankbetriebe  dienende  Lokal  weitere  Anforderungen  zu  stellen,
als  bei  der  Erteilung  der  Konzession  vorgeschrieben  sind,  da
sonst  die  Sicherheit,  welche  der  Konzessionierte  nach  dem  Willen
des  Gesetzgebers  dadurch  erlangen  soll,  daß  ihm  die  Erlaubnis
nur  auf  dem  in  §  53  der  GewO.  bezeichneten  Wege  wieder
entzogen  werden  kann,  vollständig  illusorisch  werden  würde.?)

Eine  Polizeiverordnung,  welche  die  an  Beschaffenheit
und  Lage  der  Betriebsstätte  eines  Schanklokals  zu
stellenden  polizeilichen  Anforderungen  regelt,  zeichnet
zwar  die  Grenze  der  polizeilichen  Anforderungen  vor,  unter
welche  nicht  hinabgegangen  werden  darf;  sie  kann  dagegen
keine  Grenze  bestimmen,  welche  der  Verwaltungsrichter  nicht
überschreiten  darf.  Damit  ist  aber  nicht  ausgesprochen,  der  Verwaltungsrichter
  ist  nur  in  den  durch  die  Polizeiverordnung  nicht
speziell  geregelten  Fällen  frei,  sondern  es  wird  dem  Verwaltungsrichter
  allgemein  die  Befugnis  beigelegt,  schärfere  als  die  in
der  Polizeiverordnung  vorgesehenen  Anforderungen  zu  stellen.)

Eine  Polizeiverordnung  ist  unzulässig,  durch  welche  die
polizeilichen  Anforderungen  an  die  zum  Betriebe  der  Gastwirtschaft
  usw.  bestimmten  Lokale  in  der  Absicht  geregelt  werden,
dadurch  die  Behörden  zu  binden,  denen  die  Erteilung  der
Konzession  zum  Betriebe  von  Gast=  und  Schankwirtschaften
zusteht.  Das  beteiligte  Publikum  trifft  sie  nur  mittelbar,
indem  Konzessionsgesuche  für  Lokale,  welche  den  Anforderungen
nicht  entsprechen,  ohne  Erfolg  bleiben;  sie  verpflichtet  es  aber
nicht  zu  einem  bestimmten  Handeln  oder  Unterlassen.  Demgemäß
  enthält  sie  nicht  bloß  tatsächlich  keine  Strafdrohung,
sondern  sie  kann  eine  Strafdrohung  überhaupt  nicht  enthalten.4)
Die  Anforderungen,  welche  an  das  zum  Betriebe  der  Gastwirt-1)

  Erk.  d.  OVG.  vom  30.  Juni
1876,  Entsch.  1  292  und  4.  Juli  1877,
ntsch.  2  341  und  vom  27.  Mai  1896,

3)  Erk.  des  OVG.  vom  25.  September
  1884,  Pr  VBl.  6  36;  vgl.  Erk.
d.  OVG.  vom  3.  Dezember  1883,

Fischers  Zeitschrift  für  Praxis  und
Gesetzgebung  8  228.

2)  Erkenntnis  d.  Oberverwaltungsgerichts
  vom  7.  Juni  1879,  Entsch.
5256  und  vom  28.  Mai  1891,  Pr  Wl.

2  600.

Reger  4  400  und  Erk.  d.  OVG.  vom
2.  Dezember  1904,  Pr  BBl.  26  944,
v.  Kptz  Rspr.  3.  Erg.  Bd.  498.

4)  Erk.  d.  OG.  vom  19.  Januar
1898,  Entsch.  33  341,  v.  Kptz  Rspr.
1.  Erg.Bd.  401.