B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  8  81.  471

schaft  bestimmte  Lokal  gestellt  werden  müssen,  sind  reichsgesetzlich
nicht  geregelt  und  können  im  Wege  einer  Polizeiverordnung
nicht  geregelt  werden.  Die  zur  Konzessionserteilung  berufene
Behörde  hat  selbständig  über  diese  Anforderungen  zu  befinden.2)

Mietet  jemand  Lokalitäten  zu  Schankzwecken  mit  der  Bedingung,
  daß  der  Mietskontrakt  außer  Kraft  treten  solle,
wenn  der  Mieter  den  Schankkonsens  nicht  erhalte,  und
erhält  sodann  der  Mieter  auf  seine  mündliche  Anfrage  bei  den
zur  Begutachtung  derartiger  Konzessionsgesuche  zunächst  berufenen
  Lokalinstanzen  den  motivierten  mündlichen  Bescheid,
daß  er  auf  die  Erteilung  der  Konzession  sich  keine  Rechnung
machen  könne,  so  braucht  er,  nach  einem  Urteil  des  Reichsgerichts,
  I.  Hilfssenats,  vom  16.  Mai  1882,  keine  weiteren
Schritte  behufs  Erlangung  der  Schankkonzession  zu  tun,  vielmehr
ist  schon  infolge  des  übereinstimmenden  und  begründeten  Bescheides
  jener  Lokalinstanzen  der  Mietskontrakt  außer  Kraft  getreten.“)
  Die  Vereinbarung,  wonach  der  Vertrag  als  nicht  geschlossen
  angesehen  werden  soll,  wenn  den  Käufern  die
Erteilung  der  Konzession  zum  Betrieb  der  Gastwirtschaft  versagt
werde,  steht  der  Erhebung  des  Wertstempels  nicht  entgegen.
Der  Ansicht,  daß  infolge  Nichterlangung  der  Konzession  ein
gültiger  Kaufvertrag  nicht  zustande  gekommen  sei,  läßt  sich
nicht  beitreten,  da  die  Vertragsteilnehmer  über  alle  wesentlichen
Erfordernisse  eines  Kaufgeschäfts  einig  geworden  sind  und  jene
Verabredung  auch  lediglich  die  Bedeutung  einer  auflösenden  Bedingung
  hat,  deren  Beifügung  für  die  bereits  mit  dem  Abschluß
der  Verhandlung  eingetretene  Wertstempelpflichtigkeit  unerheblich
  ist.  Es  entspricht  die  Annahme,  daß  unter  Bedingungen
  errichtete  Kaufverträge  demselben  Kaufstempel  unterliegen,
  wie  unbedingt  geschlossene,  der  ständigen  Verwaltungspraxis
  und  der  reichsgerichtlichen  Rechtsprechung.)

3.  Das  Bedürfnis")  wird  durch  die  Ansprüche  der  Einwohner
  und  des  sonstigen,  in  der  Ortschaft  etwa  verkehrenden

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  3.  November  4)  RO.  vom  7.  Vebruar  1835,  GS.
1904,  Pr  BBl.  26  864,  v.  Kptz  3.  Erg.=  S.  18  und  vom  21.  Juni  1844,  GS.
Bd.  105.  S.  214;  Mst  Erl.  vom  14.  September

à)  R.  u.  Stsanz.  Nr.  149  v.  J.  1882.  1879,  Mst  Bl.  S.  254,  Entsch.  d.  OVG.
3)  Spegt  Besch,  des  WM.  vom  9.  Juni  6  271  und  MstErl.  vom  29.  November
1893,  III  6517.  1879,  MstBl.  v.  J.  1880  S.  17.