472  Spezieller  Teil.

Publikums  bestimmt.1)  Die  AKO.  vom  7.  Februar  1835  und
vom  21.  Juni  1844  geben  weder  eine  Begriffsbestimmung  der
„Nützlichkeit“"  noch  des  „Bedürfnisses“  noch  nähere  Anhaltspunkte
  für  die  Beurteilung  der  Frage,  wann  die  Nützlichkeit
und  das  Bedürfnis  anzuerkennen,  sie  stellen  damit  die  Entscheidung
  lediglich  in  das  pflichtmäßige  Ermessen  der
zuständigen  Behörde.  Wenngleich  hierbei  das  Verhältnis  der
vorhandenen  Schankwirtschaften  zu  der  Größe  und  Art  der
Bevölkerung  sowie  zu  dem  Umfange  des  Verkehrs  ins  Gewicht
fällt,  so  ist  damit  die  Beachtung  anderweiter  berechtigter
Gesichtspunkte  nicht  ausgeschlossen.z)  So  wird  es,  um  ein
Beispiel  anzuführen,  nicht  unstatthaft  sein,  bei  dem  Antrage  auf
Konzessionierung  einer  neuen  Schankwirtschaft  in  einem  kleinen
Orte  den  Umstand  in  Betracht  zu  ziehen,  daß  die  einzige  vorhandene
  Schankstätte  in  einer  engen  Straße  gelegen  ist,  wo  die
nach  den  örtlichen  Verhältnissen  zahlreich  anhaltenden  Fuhrwerke
  den  Verkehr  erheblich  behindern.3)  Der  Prüfung  des
Bedürfnisses  ist  der  zur  Zeit  der  Fällung  des  Urteils  und  nicht
der  zur  Zeit  der  Anbringung  des  Konzessionsgesuchs  vorhandene
Zustand  zugrunde  zu  legen.4)

Bei  der  Prüfung  des  Bedürfnisses  nach  der  Errichtung  einer
neuen  Schankstätte  sind  nicht  nur  die  Verhältnisse  desjenigen
örtlichen  Kommunalverbandes  in  Betracht  zu  ziehen,  in  welchem
die  neue  Anlage  errichtet  werden  soll.5)  Das  Gesetz  schreibt
nicht  vor,  daß  bei  Prüfung  der  Bedürfnisfrage  in  Ansehung
jeder  einzelnen  als  Konkurrenzanstalt  in  Betracht  kommenden
Schankanlage  zu  ermitteln  und  darüber  zu  befinden  sei,  ob
dieselbe  zu  Recht  bestehe  oder  nicht.  Ist  dies  dem  Verwaltungsrichter
  auch  nicht  verwehrt,  so  liegt  ihm  doch  eine  Verpflichtung
hierzu  nicht  ob,  vielmehr  genügt  es,  zu  konstatieren,  daß  die
betr.  Schankanlagen  tatsächlich  und  unangefochten  von  den  zu
ihrer  Beaufsichtigung  berufenen  Polizeibehörden  im  Betrieb
stehen.)

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  1I.  Juli

4)  Erk.  d.  OVG.  vom  8.  Juni

1881,  1  1303  und  vom  29.  Oktober
1881,  1  17341.
2)  Mst  Erl.  vom  13.  August  1835.
3)  Erk.  d.  OVG.  vom  21.  Juni
1880,  Selbstverw.  v.  J.  1880  S.  347.

1881,  1  1122.

5)  Erk.  d.  OVG.  vom  17.  Oktober
1883,  Entsch.  10  258.

6)  Erk.  d.  OVG.  vom  28.  Januar
1885,  Pr  VBl.  6  189.