B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  88  81,  82.  473

Die  Würdigung  der  Bedürfnisfrage  im  einzelnen  Falle  ist
tatsächlicher  Natur  und  lediglich  dem  freien  Ermessen  der
zur  Konzessionserteilung  zuständigen  Behörden  überlassen.  Das
von  der  Ortspolizei=  und  Gemeindebehörde  abgegebene  Gutachten
  ist  für  dieselben  hierbei  nicht  unbedingt  maßgebend.1)

Bei  Beurteilung  der  Bedürfnisfrage  ist  es  gleichgültig,  ob
das  Schankgewerbe  als  Haupt-,  d.  h.  alleiniges  oder  als
Nebengewerbe  betrieben  werden  soll.2)

g  82.

Erneuerung  der  Konzession  bei  Verlegung  oder  Veränderung
des  Betriebes.

Die  geschäftliche  Verbindung  eines  konzessionierten  Schanklokales
  mit  einem  nicht  zu  diesem  Betriebe  konzessionierten
Lokale  behufs  Vergrößerung  des  ersteren  bedarf,  nach  einem
Erk.  des  Ober  Trib.  vom  9.  Februar  1877,  einer  besonderen
polizeilichen  Genehmigung,  widrigenfalls  der  Schankwirt  wegen
Gewerbekontravention  zu  bestrafen  ist.3)

Wird  die  Beschaffenheit  eines  Lokales  durch  Beseitigung
eines  Teiles  seiner  Einrichtung,  welche  bei  Erteilung  der  Konzession
  als  eine  wesentliche  angesehen  worden,  von  dem  Eigentümer
  verändert,  so  verliert  die  Erlaubnis  wegen  des  Wegfalles
ihrer  Voraussetzungen  den  Boden.  Die  ganze  Konzession  wird
hinfällig  und  bedarf  der  Geschäftsinhaber  zum  rechtssicheren,
weiteren  Betriebe  seines  Gewerbes  einer  anderweiten  Erlaubnis.4)

Sucht  der  Konzessionsinhaber  zu  einer  wesentlichen  ÄAnderung
seiner  bisherigen  Lokalitäten  bei  Fortsetzung  desselben  Betriebes
oder  zu  einer  Anderung  der  Betriebsart  in  den  konzessionierten
Räumlichkeiten  die  polizeiliche  Erlaubnis  nach,  so  kommt  jedesmal
  eine  neue  Konzessionierung  in  Frage,  welche  das  Verfahren
nach  §  114  des  ZG.  notwendig  macht.  5)

1)  Vgl.  Entsch  des  OVG.  1  311  und  Erk.  d.  OVG.  vom  9.  April  1879,
und  Erk.  d.  OVG.  vom  30.  September  Entsch.  5  278.

1880,  1  1928.  4)  Erkenntnis  d.  Oberverwaltungs-2)
  Erk.  vom  15.  September  1876,  gerichts  vom  30.  Dezember  1884,
1  298.  Entsch.  11  330.

:)  Vgl.  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  5)  Erk.  d.  OVG.  vom  13.  Sep-27.
  März  1879,  Oppenhoff  20  164  tember  1884,  Pr  Wl.  6  21.