474  Spezieller  Teil.

Bei  unwesentlichen  Veränderungen  des  genehmigten  Lokales
und  zur  Benutzung  wiederhergestellter  Räume,  z.  B.  nach
einem  Brande,  bedarf  es  keiner  neuen  Erlaubnis.1)

g  83.
Stempel  für  die  Konzession  und  Beginn  ihrer  Ausübung.2)

1.  Die  Stempelabgabe  für  die  Erlaubniserteilung  bei  Gastund
  Schankwirtschaften,  sowie  für  den  Kleinhandel  mit  Branntwein
  und  Spirituosen  beträgt  nach  der  Gewerbesteuerklasse
1,50  Mk.  bis  100  Mk.3)

Die  Bestimmung  der  Stempeltarifstelle  226  kann  nur  in
Verbindung  mit  dem  Gewerbesteuerges.  vom  24.  Juni  1891
richtig  ausgelegt  werden.  Da  nach  §&amp;  17  dieses  Gesetzes  mehrere
Betriebe  derselben  Person  als  ein  steuerpflichtiges  Gewerbe  zur
Steuer  veranlagt  werden  und  es  eine  besondere  Veranlagung
für  das  einzelne  Gewerbe  in  solchem  Falle  gar  nicht  gibt,  so
ist  auch  der  Steuersatz  der  Tarifstelle  2226  zu  bestimmen  nicht
nach  der  gar  nicht  existierenden  Veranlagung  des  konzessionierten
Gewerbes  zu  der  Gewerbesteuerklasse,  zu  der  es  gehören  würde,
wenn  es  allein  von  dem  Konzessionsinhaber  betrieben  würde,
sondern  nach  der  in  Wirklichkeit  vorhandenen  Veranlagung  zu
derienigen  Gewerbesteuerklasse,  zu  der  der  gesamte  Gewerbebetrieb
  des  Konzessionsinhabers  und  damit  als  Teil  dessen  auch
das  konzessionierte  Schankgewerbe  tatsächlich  gehört.“)

2.  Beginn  der  Ausübung  der  Konzession.  Bei  Erteilung
der  Genehmigung  kann  von  der  genehmigenden  Behörde  den
Umständen  nach  eine  Frist  festgesetzt  werden,  binnen  welcher
bei  Vermeidung  des  Erlöschens  der  Genehmigung  der  Gewerbebetrieb
  angefangen  werden  muß.  Ist  eine  solche  Frist  nicht
bestimmt,  so  erlischt  die  erteilte  Genehmigung,  wenn  der  Inhaber

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  19.  April  Spiritus  indirekte  Steuern  zu  legen.

1832  und  30.  Dezember  1881,  Entsch.
8  276  und  278.

2)  Nach  §  6  des  Kreis=  und  Provinzialabgabengesetzes
  vom  23.  April
1906,  GS.  S.  159,  ist  der  Kreistag
befugt,  mittels  Erlasses  einer  Steuerordnung
  auf  die  Erlangung  der  Erlaubnis
  zum  ständigen  Betrieb  der
Gast=  und  Schankwirtschaft  oder  des
Kleinhandels  mit  Branntwein  oder

Dabei  ist  eine  Abstusung  der  Steuersätze
  —  insbesondere  auch  nach  Kreisteilen
  —  zulässig.

3)  Nr.  22  c  des  Stempeltarifs  zum
Etemwelsteuerge,  vom  31.  Juli  1895,
GS.  S.  413.

4)  Erk.  d.  RG.  VII.  Zivilsenat
vom  18.  April  1902,  mitgeteilt  durch
Erl.  des  M.  d.  J.  gon  11.  Juli  1902,
Ib  2433,  MstBl.  S.  141.