B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  88  83,  84.  475

nach  Empfang  derselben  ein  ganzes  Jahr  verstreichen  läßt,  ohne
davon  Gebrauch  zu  machen.  Eine  Verlängerung  der  Frist  kann
von  der  Behörde  bewilligt  werden,  sobald  erhebliche  Gründe  nicht
entgegenstehen.1)  Das  einfache  und  formlose  Beschlußverfahren,
nicht  aber  das  für  Erteilung  einer  Wirtschaftskonzession  im  8  114
3G.  vorgeschriebene  Verfahren  findet  statt,  wenn  Verlängerung  der
Frist  für  Eröffnung  eines  bereits  genehmigten  Wirtschaftsbetriebes
nachgesucht  wird.2)

6#84.

Das  Verfahren  über  Anträge  auf  Erteilung  der  Konzession
einschließlich  der  zulässigen  Rechtsmittel  usw.

Über  Anträge  auf  Erteilung  der  Erlaubnis  zum  Betriebe  der
Gast=  oder  Schankwirtschaft  und  zum  Kleinhandel  mit  Branntwein
  oder  Spiritus  beschließt  der  Kreis-(Stadt-)  Ausschuß.
Wird  die  Erlaubnis  versagt,  so  steht  dem  Antragsteller  innerhalb
  2  Wochen  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im
Verwaltungsstreitverfahren  vor  dem  Kreis-(Stadt-)Ausschuß  zu.
Uber  Anträge  auf  Erteilung  dieser  Erlaubnis  ist  zunächst  die
Gemeinde=  und  die  Ortspolizeibehörde  zu  hören.  Wird  von
einer  dieser  Behörden  Widerspruch  erhoben,  so  darf  die  Erteilung
der  Erlaubnis  nur  auf  Grund  mündlicher  Verhandlung  im
Verwaltungsstreitverfahren  erfolgen.  Die  Entscheidung  des
Bezirksausschusses  ist  end  gültig.  In  den  zu  einem  Landkreise
gehörigen  Städten  mit  mehr  als  10000  Einwohnern  tritt  an
die  Stelle  des  Kreisausschusses  der  Magistrat  (kollegialische
Gemeindevorstand).3)  Für  die  Zuständigkeit  zur  Erteilung  der
Konzession  zum  Betriebe  der  Schankwirtschaft  auf  Personen-Dampfschiffen
  ist  gemäß  8  57  LVG.  der  Wohnort  der  zu
konzessionierenden  physischen  Person,  nicht  der  Sitz  der  betreffenden
  Dampfschiffahrtsgesellschaft  entscheidend.“)

Über  die  Erteilung  der  Schankkonzession  durch  den  Kreisausschuß
  gegen  den  Willen  des  Vorsitzenden  dieser  Behörde  siehe

1)  §  49  GewdO.

2)  Erk.  der  Bezirks  Aussch.  zu  Berlin
vom  2.  Februar  1904,  Pr  Wl.  25  407.

2)  §§  114  und  162  ZG.,  vgl.  8§  21,
33  Abs.  4  und  §  40  GewO.  sowie
&amp;*  127  LVG.  und  MsstErl.  vom  21.  Mai
1385,  MstBl.  S.  100.  In  den  Fällen

der  Entziehung  der  Konzession  sind
die  Rechtsmittel  der  88  127  ff.  LVG.
maßgebend  und  kann  alsdann  allerdings
  auch  in  Schanksachen  die  Entscheidung
  des  OVG.  angerufen  werden.

4)  Vgl.  Erl.  vom  4.  Dezember  1906,
MstBl.  1907  S.  33.