476  Spezieller  Teil.

Erk.  des  OVG.  vom  2.  April  1903,  PrVBl.  25  218,  v.  Kptz
Rspr.  3.  Erg.  Bd.  405.  Sowohl  die  Polizei=  wie  die  Gemeindebehörde
  kann  Widerspruch  erheben  und  ist  zu  dessen  eventl.
weiteren  Verfolgung  durch  Einlegung  von  Rechtsmitteln  befugt.1)

In  Schanksachen  handelt  der  Gemeindevorsteher  selbständig
und  ohne  Mitwirkung  der  Schöffen,  da  es  sich  hier  nicht  um
einen  Akt  der  Gemeindeverwaltung,  sondern  um  eine  obrigkeitliche
Angelegenheit  handelt.:)  Derselbe  kann  sich  in  Behinderungsfällen
  durch  einen  der  Schöffen  vertreten  lassen.  Ist  der
Gemeindevorsteher  bei  der  Sache  persönlich  beteiligt  (z.  B.  wenn
er  selbst  eine  Gast=  oder  Schankwirtschaft  besitzt),  so  muß  als
Gemeindebehörde  der  dem  Dienst=  eventl.  Lebensalter  nach
älteste  Schöffe  für  ihn  eintreten.3)

In  Stadtkreisen  muß  über  Anträge  auf  Erteilung  der  Gastund
  Schankwirtschaftskonzession  der  Magistrat  gehört  werden,
bevor  der  Stadtausschuß  über  sie  beschließt.")  Mitglieder  des
Magistrats,  welche  bei  der  Beschlußfassung  über  solche  Anträge
nicht  mitgewirkt  haben,  sind  bei  deren  Verhandlung  im  Stadtausschuß
  von  der  Ausübung  des  Richteramts  nicht  ausgeschlossen.)

Der  Bürgermeister  kann  nicht  gleichzeitig  den  Vorsitz  in  dem
entscheidenden  Stadtausschuß  oder  Magistratskollegium  führen
und  als  Ortspolizeiverwalter  in  der  Sache  Widerspruch  erheben;  es
bleibt  seinem  pflichtmäßigen  Ermessen  überlassen,  welche  von  den
beiden  Funktionen  er  gegebenenfalls  übernehmen  will,  und  fällt
dann  die  andere  von  selbst  seinem  gesetzlichen  Stellvertreter  zu.“)

Anweisung  der  Ortspolizeibehörde  zum  Widerspruch  seitens
der  Aufsichtsbehörde  ist  zulässig.)

Im  Falle  des  Widerspruches  von  seiten  eines  Ortspolizeiverwalters,
  welchen  der  Kreisausschuß  für  persönlich
beteiligt  hält,  kann  die  Schankerlaubnis  ohne  mündliche  Ver-1)

  Entsch.  des  OVG.  6  267.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  5.  Juni
1880,  Entsch.  6  257.

3)  Erk.  d.  OVG.  vom  12.  Oktober
1878,  Entsch.  4  327  und  vom  5.  Juni
1881,  Entsch.  6  264.

4)  §  114  des  36.

5)  Vgl.  Erk.  d.

OVG.  vom

21.  Januar  1895,  Pr  VBl.  16  439  und
Entsch.  27  309.

s8)  Entsch.  d.  OVG.  4  339  und
Verf.  des  OVG.  vom  17.  November
1877,  Entsch.  3  380.

7)  Erk.  d.  OVG.  vom  23.  Juni  1899,
Pr  VBl.  21  407,  ogl.  auch  Mst  Erl.  vom
15.  Januar  1894,  Mset  Bl.  S.  28  und
vom  23.  Juli  1896,  MstBl.  S.  140.