B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  8  84.  477

handlung  erteilt  werden,  wenn  der  nachträglich  gehörte  stellvertretende
  Polizeiverwalter  zustimmt.1)

Die  Entscheidung  über  Konzessionsgesuche  erfolgt  stets  nach
demjenigen  Gesetz,  welches  zur  Zeit  derselben  besteht,  wenn
auch  zu  dem  Zeitpunkte,  in  welchem  der  Antrag  gestellt  wurde,
ein  anderes  Gesetz  galt.“)  Der  Mst  Erl.  vom  26.  August  188692)
legt  den  zur  Beschlußfassung  über  die  Erteilung  von  Gast=  und
Schankwirtschaftskonzessionen  berufenen  Behörden  nicht  die  Verpflichtung
  auf,  sich  in  jedem  einzelnen  Falle  an  die  dem  Erlasse
beigefügten  Normativ-Bedingungen  zu  binden.4)

Es  liegt  in  den  Aufgaben  der  Konzessionsbehörden,
im  Interesse  der  öffentlichen  Ordnung  und  mit  Rücksicht  auf
die  im  Reichsstrafgesetzbuche  und  in  polizeilichen  Verordnungen
gegebenen  Vorschriften,  welche  die  Störung  der  Sonntagsruhe
und  des  Gottesdienstes  zu  verhindern  bezwecken,  Fürsorge  dahin
walten  zu  lassen,  daß  die  in  den  Kirchen,  in  den  Pfarrhäusern,
auf  den  Friedhöfen  und  in  den  Schulen  nach  der  Bestimmung
dieser  Ortlichkeiten  vorzunehmenden  Verrichtungen  tunlichst  vor
Störungen  bewahrt  bleiben,  und  alles  zu  verhindern,  was
solche  herbeizuführen  geeignet  ist.5)

In  Verwaltungsstreitsachen,  welche  die  Erteilung  einer  Gastwirtschaftskonzession
  betreffen,  ist  der  Wert  des  Streitgegenstandes
  nach  No.  VII  Abs.  5  des  Tarifes  vom  27.  Februar  1884
festzusetzen.  Demgemäß  ist  der  Wert  des  Streitgegenstandes
nach  dem  Werte  des  einjährigen  Bezuges  (Einkommens)  und
zwar  auf  dessen  zwölfeinhalbfachen  Betrag  festzusetzen.)

Für  Personen,  welche  früher  mit  Anträgen  auf  Erteilung
einer  Schankkonzession  zurückgewiesen  sind,  kann  eine  vorzugsweise
  Berücksichtigung  nur  dann  in  Frage  kommen,  wenn  erneute
Anträge  solcher  Personen  mit  Anträgen  anderer  zum  ersten  Male
auftretender  Bewerber  gleichzeitig  zur  Entscheidung  vorliegen.)

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  23.  Juni
1888,  Entsch.  16  355.

2)  Vgl.  Entsch.  des  O#.  5  376,
6  270  und  8  282.

2)  MstBl.  S.  182.

4)  Erk.  d.  OVG.  vom  19.  Dezember
1889,  Entsch.  19  324.

5)  Erk.  d.  OVG.  vom  20.  Januar
1879,  II  254.

6)  Erk.  d.  OVG.  vom  17.  Dezember
1901,  III  1490,  Pr  BBl.  23  550,  v.  Kptz
Rspr.  2.  Erg.  Bd.  608.  Vgl.  auch  die  Ausführungen
  von  Mugdan  u.  Schultzenstein
  im  Pr  BBl.  20  82  und  117.

7)  Erl.  d.  M.  des  J.  vom  20.  Januar
1890,  II  16  273,  MstBl.  S.  33  und
Pr  Bl.  11297,  vgl.  auch  Erk.  d.  OVG.
vom  25.  Juni  1379,  Entsch.  5  291.