478  Spezieller  Teil.

Gegen  abweisende  Beschlüsse  ist  der  Antrag  auf  mündliche
Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren  zulässig,  in  welchem
die  widersprechende  Ortsbehörde  Partei  ist.  Ist  von  keiner
Seite  Widerspruch  erhoben  und  wird  gleichwohl  die  nachgesuchte
Erlaubnis  versagt,  so  ist  für  das  Streitverfahren  von  dem  Vorsitzenden
  des  Kreis-(Stadt-)  Ausschusses  behufs  Wahrnehmung
des  öffentlichen  Interesses  ein  Kommissart)  zu  bestellen,  welcher
die  Rolle  des  Beklagten  zu  übernehmen  hat.2)

Die  Vollmachten  in  Verwaltungsstreitsachen  über  die  Erteilung
  von  Schankerlaubnisscheinen  unterliegen  einem  Stempel
von  1,50  Mk.3)

Ein  im  Beschlußverfahren  ergangener  Beschluß,  gegen  welchen
nur  dann,  wenn  er  auf  Versagung  der  nachgesuchten  Erlaubnis
zum  Betriebe  der  Schankwirtschaft  usw.  geht,  der  Antrag  auf  mündliche
  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren  zugelassen  ist,
ist  ein  endgültiger  im  Sinne  des  8  126  des  LVG.,  wenn  er  auf
Erteilung  der  Erlaubnis  lautet.")  Daß  gegen  den  die  Erlaubnis
erteilenden  Beschluß,  insbesondere  auch  die  Beschwerde  aus
Gründen  des  öffentlichen  Interesses  nach  §  123  Abs.  1  des  LBG.
nicht  gegeben  ist,  erhellt  auch  schon  aus  dem  Wortlaute  des
z  123  Abs.  1  selbst,  indem  danach  die  Einlegung  der  Beschwerde
auch  den  Vorsitzenden  zusteht,  also  die  Vorbedingung  für  das
Beschwerderecht  der  Vorsitzenden  die  Möglichkeit  einer  Beschwerde
seitens  der  Parteien  ist,  und  diese  Möglichkeit  bei  dem  die
Erlaubnis  erteilenden  Beschlusse  fehlt.5)

Mit  Rücksicht  auf  diese  Entscheidung  wird  es  Sache  der  Vorsitzenden
  der  betr.  Kollegien  sein,  in  allen  ihnen  geeignet
erscheinenden  Fällen  die  Ortspolizeibehörde,  nötigenfalls  durch
Anrufung  der  Aufsichtsbehörde,  zur  rechtzeitigen  Erhebung  des
Widerspruches  zu  veranlassen  und,  soweit  erforderlich,  ihr
die  Durchführung  des  Verwaltungsstreitverfahrens  bis  zur  endgültigen
  Entscheidung  des  Bezirksausschusses  nahezulegen.)

1)  §  74  Abs.  3  LV.

2)  Ugl.  Entsch.  des  OVG.  3  380.

3)  MstErl.  vom  30.  Mai  19014,
MstBl.  S.  142.

4)  Erk.  d.  OVG.  vom  19.  September
  1877,  Entsch.  3  239  und  vom
12.  Juni  1390,  19.  Dezember  1889

und  vom  21.  Januar  1895,  Entsch.  19
4  und  323,  27  309.

5)  Erk.  d.  OVG.  vom  18.  Mai
1896,  Entsch.  30  334.

6)  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  23.  Juli
1896  II  9609,  MstBl.  S.  140.