B.  Ordnungs-  und  Sittenpolizei.  8  84.  479

Die  Anfechtungsklage  aus  dem  8126  des  LVG.  ist  gegenüber
  einem  auf  Erteilung  der  Genehmigung  zum  Betriebe  der
Schankwirtschaft  usw.  lautenden  Beschluß  des  Kreisausschusses
zulässig  und  an  keine  Frist  gebunden.  Denn  die  reichsgesetzlichen
Bestimmungen  der  §§  20  und  21  der  REewO.  beziehen  sich
nur  auf  die  Befugnisse  der  Parteien  im  gewerbepolizeilichen
Genehmigungs=  und  dem  sich  hieraus  entwickelnden  Verwaltungsstreitverfahren.
  Die  Klage  aus  §  126  des  LVG.  aber  ist  ein
nicht  dem  Parteiinteresse,  sondern  dem  Schutze  des  öffentlichen
Rechts  dienender  behördlicher  Akt  und  bleibt  von  den  für  die
Parteien  gegebenen  Vorschriften  unberührt.1#)

In  Schanksachen  haben  die  Polizeibehörden  ihr  Widerspruchsrecht
  mit  Umsicht  und  Nachdruck  zu  handhaben;  sie  sowohl  wie
erforderlichenfalls  die  Vorsitzenden  der  Konzessionsbehörden
haben  von  dem  zulässigen  Rechtsmittel  Gebrauch  zu  machen,
sobald  Konzessionen  über  das  Bedürfnis  hinaus,  oder  trotz
wesentlicher  Mängel  in  der  Person  oder  in  dem  Lokale,  erteilt
werden  sollten.  Sofern  in  einer  Gemeinde  von  mindestens
15000  Seelen  noch  kein  Ortsstatut  gemäß  §&amp;  33  der  Gew  O.  in
Verbindungemit  der  Bekanntmachung  vom  14.  September  18792)
eingeführt  ist,  sind  die  Gemeindebehörden  wiederholt  unter
eingehender  Darlegung  der  dafür  sprechenden  Gründe  zum
Erlaß  eines  entsprechenden  Ortsstatuts  aufzufordern.  Die  Vorsitzenden
  aller  Konzessionsbehörden  sind  aufzufordern,  alljährlich
eine  Nachweisung  über  die  im  letzten  Kalenderjahre  für  Gastwirtschaft,
  Schankwirtschaft  und  Kleinhandel  mit  Branntwein
oder  Spiritus  erteilten  Konzessionen  dem  Regierungspräsidenten
mit  erläuterndem  Begleitbericht  einzureichen.  Eine  sorgfältige
Prüfung  dieser  Nachweisungen  und  Berichte  wird  dazu  dienen,
Mängel  bei  der  Handhabung  des  Konzessionsrechtes  zu  erkennen
und  ihnen  in  geeigneter  Weise  entgegenzuwirken.  Ferner  ist
darauf  zu  halten,  daß  eine  sorgfältige  Beaufsichtigung  des
Verkehrs  mit  geistigen  Getränken  und  die  Verfolgung  aller
Übertretungen  der  einschlagenden  Bestimmungen  stattfindet.5)

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  27.  Sep-  2)  MstBl.  S.  254.
tember  1899,  Entsch.  36  371,  v.  Kptz  3)  Grl.  d.  M.  d.  J.  vom  15.  Jannar
Mim  1.  Erg.  Bd.  397  und  vgl.  Entsch.  1894,  II  15  982,  MsSt  Bl.  S.  28.
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