480  Spezieller  Teil.

g  86.
Dauer  und  Zurücknahme  der  Konzession.

1.  Mit  dem  Wegfalle  der  Person  des  Konzessionsinhabers
  wird  regelmäßig  auch  die  Konzession  selbst  hinfällig.
Ein  neuer  Unternehmer  des  Gewerbebetriebes  tritt  nicht  in
die  Konzession  des  Vorgängers  ein,  bedarf  vielmehr  einer
neuen  Konzession.  Die  Konzession  ist  an  die  Person  des
Konzessionierten  geknüpft  und  ein  Wechsel  in  der  Person  des
Inhabers  regelmäßig  ausgeschlossen.1)  «

Es  fehlt  an  einer  gesetzlichen  Bestimmung,  auf  welche  die
Annahme  gestützt  werden  kann,  der  Inhaber  einer  Konzession
zum  Betriebe  der  Gastwirtschaft  in  einem  bestimmten  Hause
gehe  durch  den  Verkauf  dieses  Hauses  oder  durch  die
Verpachtung  der  in  ihm  befindlichen  Gewerbelokalitäten  ohne
weiteres  mit  rechtlicher  Notwendigkeit  der  Konzession  verlustig.
Ein  solcher  Verlust  kann  vielmehr  erst  in  Frage  kommen,  wenn
bei  Gelegenheit  des  Verkaufs  oder  der  Verpachtung  des  Lokals
der  Konzessionsinhaber  auf  seine  Konzession  endgültig  Verzicht
geleistet  hat.  Ebensowenig  besteht  eine  gesetzliche  Vorschrift,
nach  der  die  Erteilung  einer  Konzession  zum  Betriebe  der
Gastwirtschaft  an  den  Käufer  oder  Pächter  eines  Hauses,  dessen
Verkäufer  oder  Verpächter  Inhaber  einer  bereits  früher  erteilten
Konzession  zum  Gastwirtschaftsbetriebe  in  demselben  Hause  ist,
mit  rechtlicher  Notwendigkeit  den  Verlust  dieser  älteren  Konzession
  zur  Folge  habe.  An  und  für  sich  steht  ein  gesetzliches
Hindernis  der  Erteilung  der  Konzession  zum  Betriebe  der
Gastwirtschaft  in  einem  und  demselben  Lokale  an  mehr
als  eine  Person  nicht  entgegen.  Sollte  einer  der  Konzessionsinhaber
  durch  seine  privatrechtlichen  Beziehungen  zu  den  anderen
Konzessionsinhabern  tatsächlich  zeitweilig  behindert  sein,  den
Gewerbebetrieb  in  dem  Lokale  auszuüben,  so  steht,  sobald  das
tatsächliche  Hindernis  gehoben  ist,  der  Wiederaufnahme  des
zeitweilig  eingestellten  Betriebes  gesetzlich  nichts  entgegen,  falls
nicht  etwa  inzwischen  gemäß  §  49  Abs.  3  der  GewO.  infolge

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  29.  November  279  sowie  MstErl.  vom  2.  Oktober
1888,  Entsch.  17  402  und  vgl.  Erk.  1873,  Mst  Bl.  S.  302.
vom  30.  Dezember  1881,  Entsch.  8