B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  85.  481

der  Betriebseinstellung  ein  Erlöschen  der  Konzession  eingetreten
sein  sollte.'),  Hiernach  ist  in  der  bloßen  Verpachtung  der  Schankräumlichkeiten
  an  einen  anderen  Gastwirt  ein  stillschweigender
Verzicht  auf  die  einmal  erteilte  Konzession  nicht  zu  finden.)

Die  Konzession  des  ersten  Konzessionsinhabers  wird  durch
die  Erteilung  der  gleichen  Konzession  an  seinen  Pächter  oder
Grundstückserwerber  nicht  alteriert,  wie  andererseits  dem  Pächter
oder  Grundstückserwerber  die  Konzession  trotz  des  Fortbestehens
der  Konzession  des  Verpächters  oder  Grundstücksveräußerers  bezw.
des  ersten  Konzessionsinhabers  erteilt  werden  kann.3)  Tatsächlich
  kann  in  solchen  Fällen  die  Schankwirtschaft  nur  von
einem  der  Konzessionierten  betrieben  werden,  und  es  ergibt
sich  darnach  von  selbst,  daß,  wenn  der  früher  Konzessionierte  die
betr.  Räume  an  einen  Dritten  verpachtet,  welcher  nunmehr  eine
selbständige  Konzession  zum  Betriebe  der  Schankwirtschaft  in
denselben  Räumen  erwirbt,  er  seinerseits  den  Schankbetrieb  einstellen
  muß.  Wenn  aber  in  solchen  Fällen  der  Pächter  dieser
Räume  den  Schankbetrieb  vor  Ablauf  von  drei  Jahren,  von
dem  Zeitpunkte  der  Einstellung  des  Gewerbebetriebes  seitens
des  zuerst  Konzessionierten  ab  gerechnet,  wieder  aufgibt,  so  liegt
kein  Rechtsgrund  vor,  weshalb  der  letztere  den  Schankwirtschaftsbetrieb
  nicht  wieder  sollte  aufnehmen  dürfen,  nachdem
das  bisher  bestandene  lediglich  tatsächliche  Hindernis  in  Wegfall
gekommen  ist.  Die  Remedur  gegen  die  Übelstände,  welche  sich
in  Beziehung  auf  derartige  Verhältnisse  allerdings  leicht  ergeben
  können,  ist  darin  zu  suchen,  daß  die  Erteilung  von  Schankkonzessionen
  für  solche  Räume,  in  Beziehung  auf  welche  früher
erteilte  Konzessionen  noch  in  Kraft  sind,  möglichst  vermieden
wird.“)

2.  Zwischen  dem  „Einstellen“  des  Gewerbebetriebes  und
dessen  „Aufgeben“  muß  unterschieden  werden.  Hört  der
Betrieb  auf  und  begibt  sich  der  Konzessionsinhaber  der  Mög-1)

  Val.  Erk.  d  OVG.  vom  6.  Juni
1881  und  29.  November  1888,  abgedruckt
  bei  Negerg  Gntscheidungen  2
11  und  Entsch.  1

2)  Erk.  d.  5  8  12.  Dezember
1900,  OVG.  II  2129,  Pr  Vl.  22
267,  v.  Kptz  Rspr.  1.  Erg.  Bd.  401  und

v.  Arnstedt,  Polizeirecht.  II.

ogl.  Erk.  d.  OVG.  vom  29.  November
1888,  Entsch.  17  400  und  Prl.
10  515.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  2.  Februar
1893,  Pr  VBl.  14  335.

4)  MstResk.  vom  8.  Januar  1888,
Mstl.  S.  45.

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