482  Spezieller  Teil.

lichkeit,  ihn  ohne  Zustimmung  eines  Dritten,  z.  B.  des  Grundstückseigentümers
  oder  des  Betriebsnachfolgers,  wieder  zu  eröffnen,
  so  ist  ein  Aufgeben  des  Betriebes  anzunehmen,  mit
dem  zugleich  das  Recht  aus  der  Konzession  erlischt.  In  allen
anderen  Fällen  kann,  abgesehen  von  der  ausdrücklichen  Verzichtleistung
  auf  die  Konzession,  nur  auf  ein  Einstellen  des
Betriebes  geschlossen  werden,  das  der  Wiederaufnahme  desselben
im  Laufe  der  nächsten  drei  Jahre  nicht  entgegensteht.  Ob  das
eine  oder  das  andere  zutrifft,  ist  im  Einzelfalle  eine  Tatfrage,
welche  die  sorgfältigste  Ermittelung  aller  einschlagenden  Verhältnisse
  erheischt.  Gegen  die  unbefugte  Wiederaufnahme  endgültig
  aufgegebener  Gewerbebetriebe  der  im  8  33  gedachten  Art
ist  durch  Strafanzeige  nachdrücklichst  ein  zuschreiten.)

Eine  Betriebseinstellung  liegt  nur  dann  vor,  wenn  der
erlaubte  Betrieb  in  seinen  wesentlichen  Teilen  ganz  eingestellt
wird,  teilweiser  Betrieb  wahrt  mithin  die  Genehmigung.2)  Hat
der  Inhaber  einer  Konzession  zum  Betriebe  der  Gast=  oder
Schankwirtschaft  diesen  Betrieb  während  eines  Zeitraums  von
3  Jahren  eingestellt,  ohne  eine  Befristung  nachgesucht  und  erhalten
  zu  haben,  so  erlischt  dieselbe.3),  Ob  die  Nichtausübung
eine  gewollte  oder  von  dem  Willen  des  Konzessionars  unabhängige
  Tatsache  war,  ist  für  die  rechtliche  Beurteilung  gleichgültig.
  Nichtausübung  liegt  daher  vor,  wenn  der  Konzessionar
unter  dem  Scheine  einer  Vertretung  die  Wirtschaft  durch  einen
Pächter  betreiben  läßt.4)

3.  Ein  Aufgeben  des  Schankrechts  durch  Verzicht  seitens  des
Konzessionsinhabers  kann  nur  dann  von  rechtlicher  Wirkung
sein,  wenn  der  Verzicht  der  zuständigen  Behörde  gegenüber
ausdrücklich  oder  durch  schlüssige  Handlungen  erklärt  worden
ist.  Abmachungen  mit  dem  Käufer  des  betr.  Grundstücks  sind
rein  privatrechtlicher  Natur.  Kayser-Steiniger,  Gewerbe-Ordnung
  III.  Aufl.  S.  152,  Note  17  zu  §  49.5)  In  der  bloßen
Verpachtung  der  Schankräumlichkeiten  an  einen  anderen

1)  Resk.  des  M.  d.  J.  vom  1903,  Pr  VBl.  25  113,  v.  Kptz  Rspr.

30.  Juni  1892,  II  7823.  3.  Erg.  Bd.  417.
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  30.  März  S)  Erk.  d.  OVG.  v.  10.  April  1902,
1883,  Entsch.  9  301.  III  606,  Pr  VBl.  24  72,  v.  Kptz  Rspr.
8)  §  49  GewO.  2.  Erg  S.  456  und  vgl.  Erk.  d.  OVG.
4)  Erk.  d.  OVG.  vom  6.  April  vom  2.  Februar  1893,  Pr  VBl.  14  335.