B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  85.  483

Gastwirt  ist  ein  stillschweigender  Verzicht  auf  die  einmal  erteilte
Konzession  nicht  zu  finden,  1)  ebensowenig  in  dem  Verkauf  des
Hauses  und  konsensloser  Ausübung  der  Schankwirtschaft  durch
den  Käufer.)

4.  Zurücknahme  der  Konzession.  Die  Erlaubnis  kann
mur  dann  zurückgenommen  werden,  wenn  die  Unrichtigkeit  der
Nachweise  dargetan  wird,  auf  Grund  deren  solche  erteilt  worden
ist;  außerdem  auch  dann,  wenn  aus  Handlungen  oder  Unterlassungen
  des  Inhabers  der  Mangel  derjenigen  Eigenschaften,
welche  bei  der  Erteilung  nach  den  Vorschriften  der  GewO.
vorausgesetzt  werden  mußten,  klar  erhellt.  Inwieweit  durch
die  Handlungen  oder  Unterlassungen  eine  Strafe  verwirkt  ist,
bleibt  der  richterlichen  Entscheidung  vorbehalten.s)  Die  Vorbedingungen
  der  Erteilung  bilden  auch  den  Maßstab  für  die
Zurücknahme  der  Konzession.  Quodcunque  eocem  modo  solvitur
  quo  colligatum  est.")  Über  die  Entziehung  von  Schankkonzessionen
  vgl.  Mstt  Erl.  vom  26.  Dezember  1884,  Mst  Bl.  vom
Jahre  1885  S.  51,  und  vom  9.  Februar  1885,  Mst  Bl.  S.  52.
Der  Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen  und  in  den  zu  einem  Landkreise
  gehörigen  Städten  mit  mehr  als  10000  Einwohnern  der
Bezirksausschuß  entscheidet  auf  Klage  der  zuständigen  Behörde
über  die  Zurücknahme  von  Konzessionen  zum  Betriebe  der
Gast=  und  Schankwirtschaft,  zum  Kleinhandel  mit  Branntwein
und  Spiritus.5)  Für  die  Entscheidung  über  die  Zurücknahme
einer  Konzession  zum  Betriebe  der  Gast=  und  Schankwirtschaft
usw.  ist  dasjenige  Verwaltungsgericht  örtlich  zuständig,  in
dessen  Bezirk  das  zum  Betriebe  des  Gewerbes  bestimmte  Lokal
belegen  ist.)

Zur  Zurücknahme  einer  Wirtschaftskonzession")  ist  es  notwendig,
  daß  der  erkennende  Richter  die  volle  Überzeugung
davon  gewinnt,  daß  der  Konzessionsinhaber  die  erforderlichen
  Garantien  für  die  Zukunft  nicht  mehr  bietet;  ein

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  12.  De-  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  2.  Juli

zember  1900,  Pr  VBBl.  22  267,  v.  Kptz  1877,  Entsch.  2  330.
Rspr.  1.  Erg.  Bd.  401.  5)  §  119  Ziffer  2  ZG.  und  vgl.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  10.  April  §  162  ebendaselhbst.
1902,  Pr  VBl.  25  72,  v.  Kptz  Rsor.  s)  Erk.  d.  OVG.  vom  29.  Mai
2.  Erg.  Bd.  456.  1905,  Entsch.  47  331.
2)  §  53  GewO.  7)  §  53  der  GewO.
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