484  Spezieller  Teil.

bloßer,  wenn  auch  noch  so  erheblicher  Zweifel  an  seiner  zukünftigen
  Zuverlässigkeit  genügt  nicht.1)

Es  werden  „Handlungen  oder  Unterlassungen“,  nicht
schlechthin  Tatsachen,  wie  im  §  33  GewO.  gefordert.?:)  Ihre
Strafbarkeit  ist  nicht  notwendiges  Erfordernis.s)  Die  Begehung
  der  im  §  53  GewO.  hervorgehobenen  Handlungen  begründet
  die  Annahme  künftigen  Mißbrauchs.")  Jedoch  ist
weder  ihre  Begehung  noch  Bestrafung  nötig,  auch  andere
Tatsachen  können  genügen.5)  Bei  der  Beurteilung  eines
Ehegatten  können  wegen  der  engen  ehelichen  Lebensgemeinschaft
  auch  Leumund  und  Verhalten  des  anderen  berücksichtigt
werden.5)  Unter  Umständen  genügt  auch  die  Duldung  oder
nicht  genügende  Beaufsichtigung  anderer,  beispielsweise  der
Ehefrau,')  der  Gewerbegehilfen  und  Kellnerinnen.-)
Kenntnis  vom  Treiben  der  Gehilfen  ist  nicht  nötig,  sofern
der  Inhaber  nur  Kenntnis  davon  haben  mußte.)

Die  gegen  einen  Gewerbetreibenden  wegen  Verletzung
von  Polizeivorschriften  ergangenen  Straferkenntnisse
oder  Strafbefehle  sind  keine  Handlungen  oder  Unterlassungen
desselben,  vielmehr  kann  bei  der  Feststellung  solcher  nur  der
den  Strafentscheidungen  zu  Grunde  liegende  Tatbestand  in
Betracht  kommen.  Dieser  ist  von  dem  Verwaltungsrichter  einer
selbständigen  Prüfung  zu  unterwerfen  und  nur  alsdann  zur
Stütze  der  zu  treffenden  Entscheidung  geeignet,  wenn  der  Sachverhalt
  durch  die  bereits  angestellten  Ermittelungen  seine  vollständige
  Aufklärung  gefunden  hat.  Die  bloße  Tatsache  der
gerichtsseitig  erfolgten  Bestrafung  des  Inhabers  der  Konzession
genügt  daher  nicht.  Um  dem  Schankwirt  die  im  8  33  der
GewpO.  vorausgesetzten  Eigenschaften  abzusprechen,  bedarf  es

5)  Erk.  d.  OVG.  vom  16.  Mai
1877,  Entsch.  2  303.
s)  Erk.  d.  OVG.  vom  17.  März

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  5.  November
1894,  1II  1207,  Pr  VWBl.  16  249.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  18.  Oktober
1876,  Entsch.  1  303  und  vom  9.  Dezember
  1889,  Pr  VBl.  11  271.

3)  Erk.  d.  OVG.  vom  24.  Februar

)  Erk.  d.  O#h  vom  29.  Apri
1890,  Entsch.  19  326  u.  vom  13.  De-  )  Erk.  d.  OV##  vom  25.  April

1895,  Selbstverw.  22  696  und  vom

zember  1283.

4)  Erk.  d.  OVG.  vom  18.  Oktober
1876,  Entsch.  1  308.

17.  März  1881,  Reger  2  15.
")  Erk.  d.  OVG.  vom  2.  April
1875,  Msst  Bl.  S.  239,  Entsch.  9  299.