B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  8  85.  485

einer  Feststellung  dahin,  daß  die  bisherigen  Verfehlungen  desselben
  die  Annahme  rechtfertigen,  er  werde  auch  in  Zukunft
sein  Gewerbe  zur  Förderung  der  Völlerei  usw.  mißbrauchen.::)

Jede  wie  auch  immer  geartete  Handlung  oder  Unterlassung
des  Konzessionsinhabers  ist  wohl  geeignet,  die  Zurücknahme
der  Konzession  herbeizuführen,  wenn  sie  nach  richterlichem  Ermessen
  die  Uberzeugung  begründet,  daß  derselbe  für  die  Zukunft
nicht  mehr  die  nötigen  Garantien  gegen  einen  Mißbrauch  des
Gewerbes  in  den  gesetzlich  vorgesehenen  Richtungen  gewährt.
Es  ist  keineswegs  nötig,  daß  gerade  Fälle  eines  Mißbrauchs
des  Gewerbes  zur  Förderung  der  Völlerei,  des  verbotenen
Spiels,  der  Hehlerei  oder  der  Unsittlichkeit  bereits  gegen  ihn
vorliegen.  Es  genügt  vielmehr,  wenn  der  Inhaber  durch  sein
Verhalten  klar  zu  erkennen  gegeben  hat,  daß  die  Besorgnis,
er  werde  sein  Gewerbe  in  der  einen  oder  der  anderen  gedachten
Art  mißbrauchen,  fortan  nicht  mehr  ausgeschlossen  erscheint.
Beschränkungen,  worin  ein  solches  Verhalten  gefunden  werden
kann,  bestehen  nicht,  wenn  auch  Beweise  dafür,  daß  Fälle  eines
solchen  Mißbrauches  bereits  vorgekommen  sind,  regelmäßig  am
sichersten  die  richterliche  Uüberzeugung  von  dem  Verluste  der
bei  Erteilung  der  Konzession  vorausgesetzten  Eigenschaften  begründen
  mögen.2)  Der  §  53  der  Reichsgewerbeordnung  gewährt
die  Möglichkeit,  auch  solchen  Personen  den  Gewerbebetrieb  zu
untersagen,  die  sich  hierfür  wesentlich  der  Tätigkeit  eines
unzuverlässigen  Dritten  bedienen.)

Nach  §  151  der  Gewerbeordnung  ist  der  Gewerbetreibende
für  die  auch  ohne  sein  Vorwissen  begangenen  Zuwiderhandlungen
  des  Stellvertreters  dahin  verantwortlich,  daß
ihm  den  Umständen  des  Falles  nach  die  Konzession  entzogen
werden  kann,  wenn  er  nach  erfolgter  Feststellung  solcher  Zuwiderhandlungen
  den  Stellvertreter  nicht  entläßt.“4)

Nach  dem  gewöhnlichen  Sprachgebrauch  fällt  unter  den  Begriff
  der  Völlerei  eine  jede,  wenn  auch  nur  vereinzelt

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  9.  Dezember  3)  Erk.  d.  OVG.  vom  2.  März
1889,  Pr  WBl.  11  272  und  Erk.  d.  1901,  III  395  und  vgl.  Erk.  d.  OV.
rrm  vom  18.  Oktober  1876,  Entsch.  vom  21.  November  1893,  Pr  VWl.  15

10.  197.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  25.  Oktober  4)  Vgl.  Nr.  248  R.  u.  Stsanz.  v.
1884,  Pr  WBl.  6  76.  J.  1834.