486  Spezieller  Teil.

dastehende  Unmäßigkeit  im  Essen  und  Trinken.  1)  Unter  „Völlerei“
ist  nicht  nur  der  an  sich  unmäßige  oder  gar  nur  der  zur  Betrunkenheit
führende,  sondern  auch  außerdem  jeder  Genuß  geistiger  Getränke,
  welcher  die  gesetzmäßigen  Schranken  überschreitet,  zu
verstehen.?)

Die  Völlerei  fördert  nicht  nur  derjenige,  welcher  der  Unmäßigkeit
  im  Genusse  geistiger  Getränke  Vorschub  leistet,  sondern
auch  der,  welcher  die  von  dem  Gesetzs)  dem  Genusse  geistiger
Getränke  gezogenen  Grenzen  überschreitet.  Die  Entziehung
der  Schankkonzession  kann  deshalb  auch  eintreten,  wenn  ein
Schankwirt  das  Verweilen  seiner  Gäste  über  die  gebotene
Polizeistunde  hinaus  duldet.  Ob  bei  der  Überschreitung  der
Polizeistunde  im  Einzelfalle  eine  Unmäßigkeit  der  Gäste  vorgelegen
  hat,  ist  dabei  ohne  Belang.“")

Die  Annahme  der  Völlerei  erscheint  ferner  gerechtfertigt  bei
mehrfacher  Verletzung  des  Verbots  der  Verabreichung  von
geistigen  Getränken  an  Betrunkene,5)  wenn  bei  beschränkter
Schankerlaubnis  wiederholt  Branntwein  geschenkt  oder
verkauft  worden  ists)  oder  bei  übermäßiger  Kreditgewährung
an  junge  Leute.7)

Aus  der  bloßen  Verabfolgung  von  nicht  sofort  bezahlten
geistigen  Getränken  kann  nach  einem  Spezialerlaß  des  Ministers
des  Innern,  ein  Grund  zur  Konzessionsentziehung  nur  entnommen
  werden,  wenn  dies  in  einem  Maße  geschieht,  das
die  Annahme  rechtfertigt,  daß  der  betreffende  das  Gewerbe
zur  Förderung  der  Völlerei  mißbraucht.  Ein  anderes  ist  auch
in  dem  Erlasse  des  Ministers  vom  20.  Juni  1882  nicht  ausausgesprochen.)


Mißbrauch  des  Gewerbes  zur  Völlerei  liegt  auch  dann  vor,
wenn  der  Konzessionsinhaber  den  übermäßigen  Genuß  von

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  19.  November  2  293  und  vom  9.  Mai  1889,  Pr  VBl
1891,  PrVBl.  13  149  und  Erk.  d.  10  458.

O.  vom  25.  Oktober  1884,  Pr  Vl.  S)  Erk.  d.  OVG.  vom  8.  Dezember
6  76.  1884,  Pr  VWBl.  6  133.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  25.  Januar  6)  Erk.  d.  OVG.  vom  15.  Februar
1892,  Pr  VBl.  13  258.  1892,  Pr  VBl.  13  324.

2)  §  365  Abs.  2  StfGB.  7)  Erk.  d.  OVG.  vom  25.  Oktober

4)  Erk.  d.  OVG.  vom  1.  Februar  1884,  Pr  VBl.  6  75.
1892,  Pr  VBl.  13  315  und  vgl.  Erk.  8)  Vgl.  Nr.  248  des  R.  u.  Stsanz.
d.  OVG.  vom  31.  März  1881,  Pr  WBl.  v.  J.  1884.